Berlin. Ein Arbeitssuchender plant, sich von einer Leiharbeitsfirma anstellen zu lassen. Welche Konditionen ihn erwarten, erklärt ein Anwalt.

Rechtsanwalt Jacob Schmitz, Experte für Arbeitsrecht in der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, beantwortet Leserfragen.

Ich bin arbeitslos und überlege, mich einer Zeitarbeitsfirma anzubieten. Welche Konditionen erwarten mich in der Branche, und wie bin ich dort im Hinblick aufs Arbeitsrecht abgesichert?

Das sagt der Anwalt: Bei der Leiharbeit fallen der Arbeitsvertrag und die Arbeitsleistung auseinander. Ihr Vertrag besteht mit der Zeitarbeitsfirma. Diese ist Ihr Arbeitgeber und wird im rechtlichen Sinne als Verleiher bezeichnet.

Ihre Arbeitsleistung wiederum erbringen Sie bei dem Kunden der Zeitarbeitsfirma, dem sogenannten Entleiher. Den rechtlichen Rahmen setzt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die grundlegenden Arbeitsbedingungen sind im Arbeitsvertrag geregelt.

Rechtsanwalt Jacob Schmitz von der Berliner Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
Rechtsanwalt Jacob Schmitz von der Berliner Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner © Sven Lambert | Sven Lambert

Die Zeitarbeitsfirma ist zuständig für Abmahnungen, Vertragsverlängerungen, Kündigungen, Urlaubsgewährung und Bezahlung. Der Entleiher ist hingegen derjenige, der Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht hat. Er legt auch die Arbeitszeiten sowie die Pausen fest und überwacht die Arbeitsqualität.

Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf finanzielle und sonstige Gleichstellung mit den Stammkräften, die im Entleiherbetrieb arbeiten. Man spricht hier vom Equal-Pay- und vom Equal-Treatment-Grundsatz.

Von diesem Grundsatz darf nur zeitlich begrenzt und auf tarifvertraglicher Grundlage abgewichen werden. Voraussetzung hierfür wäre aber wiederum, dass die für Leiharbeit festgesetzten Mindestlöhne von Ihrem Zeitarbeitsunternehmen nicht unterschritten werden.

Anspruch auf Auskunft

Um beurteilen zu können, ob Sie gleich behandelt und gleich bezahlt werden, haben Sie gegenüber dem Entleiher einen Auskunftsanspruch.

Sollte Ihr Verleiher nicht die erforderliche Überlassungserlaubnis seitens der Agentur für Arbeit besitzen und/oder gegen die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten verstoßen, entsteht automatisch ein Arbeitsvertrag mit Ihrem Entleiher. Voraussetzung ist natürlich, Sie wollen das.

Nach Ende des Leiharbeitsvertrags können Sie zum Entleiher wechseln. Das geht selbst dann, wenn Sie mit der Zeitarbeitsfirma, also Ihrem bisherigen Arbeitgeber, das Gegenteil vereinbart haben sollten.