Berlin. 20 von 70 Mitarbeitern müssen gehen. Ein Kollege will wissen, unter welchen Umständen er widersprechen kann. Das erklärt ein Anwalt.

Dr. Heiko Peter Krenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beantwortet Fragen der Leser.

In meiner Abteilung sollen 20 von 70 Stellen abgebaut werden, um Kosten zu sparen. Ich bin einer der Mitarbeiter, denen nun betriebsbedingt gekündigt wurde. Dagegen will ich mich wehren. Hätte das Aussicht auf Erfolg?

Das sagt der Anwalt: Ob Sie sich erfolgreich gegen die Kündigung wehren können, hängt davon ab, ob diese wirksam ist oder nicht. Grundsätzlich muss man aber festhalten, dass Ihr Arbeitgeber frei entscheiden darf, wie viele Mitarbeiter er beschäftigt.

Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. © Privat

Kosten sparen ist ein häufig genannter Grund, wenn die Belegschaft reduziert werden soll. Fällt weniger Arbeit an, ist das ja auch nachvollziehbar. Doch sogar bei unverändertem Arbeitsanfall kann sich der Arbeitgeber dafür entscheiden, Mitarbeiter zu entlassen.

Wichtig ist dabei, dass die verbleibenden Arbeitnehmer keine Überstunden infolge des Personalabbaus leisten müssen. Wäre das bei Ihren Kollegen der Fall, wäre die Kündigung unwirksam. Nimmt der Arbeitgeber dagegen eine längere Bearbeitung oder die Verschiebung von Lieferterminen hin, kann durchaus gekündigt werden.

Stellenausschreibungen der Firma checken

Es gibt weitere Bedingungen: So darf es keine freien Stellen im Unternehmen geben, auf denen Sie alternativ eingesetzt werden könnten. Darum sollten Sie nun Tageszeitungen, das Internet und das Intranet nach offenen Stellen im Unternehmen durchforsten – auch an anderen Standorten, wenn es die gibt.

Außerdem muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Das heißt, er muss ein sogenanntes Sozialranking erstellen, wenn er aus einem Pool von Beschäftigten, die dieselbe Tätigkeit verrichten, Mitarbeiter kündigen will.

Sozial Stärkste dürfen gekündigt werden

Dabei müssen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderungen berücksichtigt werden. Den sozial Stärksten darf dann gekündigt werden. Nur im Ausnahmefall kann der Arbeitgeber seine Leistungsträger aus der Sozialauswahl herausnehmen.

Erst wenn der Arbeitgeber alle Hürden genommen hat, ist die Kündigung wirksam. Aber Sie sehen – es lauern zahlreiche Fallstricke auf ihn, die oftmals zur Unwirksamkeit führen.