Berlin. Dreimal muss der Chef vor der Kündigung abmahnen, hört man oft. Doch das ist falsch. Wie es sich wirklich verhält, erklärt ein Anwalt.

Dr. Heiko Peter Krenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beantwortet Leserfragen.

Wenn ich bereits eine Abmahnung erhalten habe, wie groß ist die Gefahr, dass ich tatsächlich gekündigt werde? Kollegen meinten, der Arbeitgeber müsse mich erst drei Mal abmahnen, bevor er mich dann richtig kündigen kann. Stimmt das?

Das sagt der Anwalt: Diese Behauptung hört man oft – erst nach drei Abmahnungen darf gekündigt werden. Doch so pauschal getroffen ist die Aussage falsch. Welche Anzahl an Abmahnungen für eine Kündigung erforderlich ist, lässt sich so allgemein nicht sagen. Ihre Kollegen haben also Unrecht.

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin: Dr. Heiko Peter Krenz.
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin: Dr. Heiko Peter Krenz. © Privat

Entscheidend ist – wie eigentlich immer – der Einzelfall. Es ist zwar richtig, dass der Arbeitgeber prinzipiell eine Abmahnung aussprechen muss, bevor er das Fehlverhalten eines Mitarbeiters mit einer Kündigung ahnden darf.

Fehler unterlaufen schließlich jedem, und das ist im Arbeitsverhältnis normal. Jeder Arbeitnehmer soll also zunächst die Chance bekommen, Fehler zu korrigieren beziehungsweise sein Verhalten zu ändern, bevor er endgültig gehen muss.

Mit der Abmahnung muss der Arbeitgeber deshalb auch genau darlegen, um welches Fehlverhalten es konkret geht und gegen welche Vorschrift dadurch verstoßen worden ist.

Kündigung bei Wiederholung

Nicht fehlen darf bei einer Abmahnung zudem der Hinweis, dass im Wiederholungsfalle die Kündigung droht. Ansonsten handelt es sich nur um eine rechtlich bedeutungslose Ermahnung.

Aber natürlich gibt es keinen Grundsatz ohne Ausnahme. In manchen Fällen darf der Arbeitgeber auch gleich – das heißt ohne Abmahnung – kündigen.

Sie ist zum Beispiel dann entbehrlich, wenn sich der Arbeitnehmer von vornherein uneinsichtig zeigt und signalisiert, dass er sein Verhalten auch zukünftig nicht ändern wird.

Abmahnung unter Umständen entbehrlich

Auch bei sehr schweren Verstößen, die das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwiderruflich zerstören, kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Zeigt der Arbeitgeber Ihnen also die „Gelbe Karte“, sollten Sie das unbedingt ernst nehmen.

Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber Sie mehrfach abmahnt, bevor er härtere Maßnahmen ergreift.