Berlin. Ein Mitarbeiter wird entlassen, weil er der Letzte im Team war, der eingestellt wurde. Ein Rechtsanwalt erklärt, ob das rechtens ist.

Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Hier beantwortet er Leserfragen.

Mein Arbeitgeber hat mir betriebsbedingt gekündigt. Meine Arbeit könne von den Kollegen übernommen werden, meint er. Und da ich als letzter Mitarbeiter dazukam, müsse ich auch als Erster gehen. Ist das in Ordnung?

Das sagt der Anwalt: Ob wirtschaftlich gezwungen oder aus freien Stücken – der Arbeitgeber darf grundsätzlich frei entscheiden, wie viele Arbeitnehmer er beschäftigen möchte. Selbst in wirtschaftlich guten Zeiten darf er Mitarbeiter entlassen, wenn er zum Beispiel die Arbeit verdichten oder schlicht mehr Gewinn erzielen will.

Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. © privat | privat

Einzige Bedingung für eine rechtmäßige Entlassung ist, dass die Kollegen infolge des Personalabbaus keine Überstunden leisten müssen. Was in der Theorie sehr simpel klingt, erweist sich für den Arbeitgeber in der Praxis oftmals als ernst zu nehmende Schwierigkeit. Einfach den zuletzt gekommenen Mitarbeiter kündigen, wie offenbar bei Ihnen geschehen, kann er nicht.

Will der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen, ist eine in der Praxis häufig schwierig vorzunehmende Sozialauswahl erforderlich. Die Kündigung muss denjenigen Mitarbeiter treffen, den der Verlust des Arbeitsplatzes am wenigsten aus der sozialen Bahn wirft.

Zu berücksichtigen sind ausschließlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter sowie Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung.

Sozialauswahl unter vergleichbaren Kollegen

Junge, unverheiratete, kinderlose Mitarbeiter, die noch nicht lange im Betrieb arbeiten, werden daher in der Regel als Erste entlassen. Die Sozialauswahl trifft der Arbeitgeber aber nicht unter der gesamten Belegschaft, sondern nur unter denjenigen, die bezüglich ihres Arbeitsvertrags, der Qualifikation und Position vergleichbar sind.

Ein Hoffnungsschimmer: Die Kündigung ist nur wirksam, wenn es für den gekündigten Arbeitnehmer tatsächlich keine andere Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt. Gibt es im Unternehmen noch offene Stellen, auf denen er alternativ hätte arbeiten können, ist die Kündigung selbst bei einer ansonsten korrekt durchgeführten Sozialauswahl unwirksam.