Berlin. Nachdem er gekündigt hat, fordert der Mitarbeiter Geld für geleistete Überstunden. Ob der Arbeitgeber zahlen muss, erklärt ein Anwalt.

Dr. Heiko Peter Krenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, beantwortet Leserfragen.

Ein ehemaliger Mitarbeiter meiner Firma will noch Überstunden aus­gezahlt bekommen. Zunächst haben wir verhandelt. Jetzt ist mir eingefallen, dass er eine Klausel im Arbeitsvertrag hatte, wonach er auf Auszahlung hätte klagen müssen. Das hat er nicht getan. Hat sich die Sache damit erledigt?

Das sagt der Anwalt: Ausschlussklauseln gehören zu einem der wichtigsten Bestandteile des Arbeitsvertrags. Nur dadurch können Arbeitgeber verhindern, dass Arbeitnehmer unerwartet Ansprüche geltend machen, die möglicherweise bereits Jahre zurückliegen.

Dr. Heiko Peter Krenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Dr. Heiko Peter Krenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. © privat | privat

Ausschlussklauseln sorgen dafür, dass Ansprüche ersatzlos verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Üblich sind drei Monate. Häufig findet man zudem doppelte Ausschlussklauseln. Solche haben offenbar auch Sie in den Arbeitsverträgen Ihrer Mitarbeiter stehen. Damit wird zusätzlich zu der ersten Frist eine zweite festgelegt.

Wenn nun ein Arbeitgeber eine Leistung trotz Aufforderung verweigert oder innerhalb einer gewissen Zeit keine Reaktion kommt, muss der Mitarbeiter innerhalb dieser zweiten Frist vor dem Arbeitsgericht klagen. Wird keine Klage erhoben, verfällt der Anspruch. Ist dies bei Ihnen der Fall, müssten Sie die Überstunden nicht mehr bezahlen.

Verhandeln verzögert den Ablauf der Frist

Voraussetzung ist allerdings, dass die Klausel wirksam ist. Dafür ist zunächst wichtig, dass die Klausel eine Geltendmachung der Ansprüche in Textform vorsieht. Bei der Textform darf der Arbeitnehmer seine Forderungen per E-Mail oder Fax einreichen. Sieht die Klausel eine strengere Form vor, zum Beispiel durch ein Schreiben mit Unterschrift, ist sie unwirksam.

Doch auch wenn die Klausel wirksam ist, können Sie als Arbeitgeber über einen weiteren Stolperstein fallen: Durch Verhandlung mit dem Arbeitnehmer wird nämlich die Frist zur Klageerhebung automatisch gehemmt.

Offenbar haben Sie ja eine Weile verhandelt. Die Frist zur Klageerhebung fängt also erst dann an zu laufen, wenn die Verhandlungen endgültig gescheitert sind. Insofern müssen Sie genau nachrechnen, wann das war. Ist die Frist trotz Verzögerung verstrichen, sind die Ansprüche verfallen.