Berlin. Ein Mitarbeiter wurde entlassen. Über seine Behinderung hat er nie gesprochen. Was er gegen die Kündigung tun kann, erklärt ein Anwalt.

Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Hier beantwortet er Leserfragen.

Ich bin schwerbehindert, aber mein Chef weiß nichts davon. Vorige Woche wurde mir gekündigt. Kann ich mich nun, nach Ausspruch der Kündigung, noch auf die Schwerbehinderung berufen?

Das sagt der Anwalt: Die Meinung, dass eine Schwerbehinderung einen Stolperstein für die berufliche Karriere darstellt, ist weit verbreitet. Viele betroffene Arbeitnehmer trauen sich daher nicht, ihren Arbeitgeber von ihrer Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen. Leider oft zu Recht.

Denn tatsächlich sind Nachteile und Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung nicht selten. Insofern ist Ihr Verhalten sehr verständlich.

Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Sitz in Berlin.
Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Sitz in Berlin.

Der Gesetzgeber versucht, den Nachteilen mit Sonderrechten entgegenzutreten und den Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer zu stärken. Hierzu gehört vor allem ein besonderer Kündigungsschutz.

Sie weisen in Ihrer Frage implizit darauf hin: Dieser Schutz bewirkt, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung nicht wie andere einfach kündigen kann. Der Arbeitgeber muss vorher die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Das Einholen einer nachträglichen Genehmigung ist nicht möglich.

Des Weiteren ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, wenn es sie im Unternehmen gibt. Versäumt er dies, ist die Kündigung unwirksam. Gut für Sie: Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung wusste oder nicht.

Arbeitgeber muss informiert werden

Ihre Aufgabe ist es nun, Ihren Arbeitgeber nachträglich über Ihre Schwerbehinderung zu informieren. Für diese nachträgliche Mitteilung gibt es keine gesetzliche Frist. Das Bundesarbeitsgericht hat aber festgelegt, dass Sie eine „angemessene Frist“ nach Zugang der Kündigung einhalten müssen.

Was genau darunter zu verstehen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Allzu viel Zeit sollten Sie sich aber nicht lassen, sonst besteht die Gefahr, dass Sie den Sonderschutz verwirken. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, informieren Sie Ihren Arbeitgeber am besten innerhalb von drei Wochen. Nach der gängigen Rechtsprechung reicht das auf jeden Fall.