Berlin. Ein Angestellter klagt, dass die Gesamtbeurteilung in seinem Arbeitszeugnis nicht seine Leistung widerspiegelt. Das rät ihm ein Anwalt.

Rechtsanwalt Dr. Heiko Peter Krenz beantwortet Leserfragen.

Mein Arbeitgeber hat mir ein Arbeitszeugnis zugeschickt, mit dem ich nicht glücklich bin. Die Auflistung meiner Arbeitstätigkeiten ist unvollständig und mit der Gesamtnote bin ich auch nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Das sagt der Anwalt: Nach der aktuellen Rechtslage ist der Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeitern ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen, das inhaltlich den Tatsachen entspricht. Insgesamt hat der Arbeitnehmer aber grundsätzlich nur Anspruch auf ein Zeugnis mit der Gesamtnote „befriedigend“. Das entspricht der Formulierung „hat die Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit erledigt“ oder „hat die Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“.

Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. © privat | privat

Dies ist also die Grundlage. Wollen Sie eine bessere Note als „befriedigend“ haben, müssen Sie notfalls vor Gericht beweisen, dass Ihre Arbeit besser als „stets zur Zufriedenheit“ war. Besser wäre, wenn Sie bereits im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens eine einvernehmliche Lösung anstreben.

Sie schreiben, die im Zeugnis genannten Arbeitstätigkeiten seien nicht vollständig. Dann sollten Sie Ihren Arbeitgeber zunächst freundlich darauf hinweisen.

Oft hilft es, wenn Sie ihm einen überarbeiteten Entwurf des Zeugnisses mailen, in dem Sie alle Tätigkeiten aufführen. Damit verringern Sie den Arbeitsaufwand für den Arbeitgeber.

Was einem „sehr gut“ entspricht

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die abschließende Bewertung verhandeln, ist es wichtig, dass Sie wissen, worauf es ankommt: „Stets zur vollsten Zufriedenheit“ wird allgemein als eine sehr gute Bewertung, „stets zur vollen Zufriedenheit“ entspricht einer guten Bewertung.

Achten Sie darauf, dass sich die Bewertung durchgängig im gesamten Zeugnis widerspiegelt und nicht nur die Schlussformel angepasst wird.

Wenn alle Stricke reißen, lohnt es, mit einer Klage zu drohen unter Nennung von Kunden und Kollegen, die Ihre überdurchschnittliche Arbeitsleistung bestätigen können.

Häufig scheuen Personaler den Aufwand des Gerichtsverfahrens, insbesondere, wenn Kunden in einen Gerichtsprozess involviert werden könnten, und stellen das Zeugnis wie gewünscht aus.