Berlin. Ein Anwalt für Arbeitsrecht erklärt: Darum sollten Arbeitnehmer Zulagen und Zuschläge schon in ihrem Vertrag festschreiben lassen.

Rechtsanwalt Dr. Heiko Peter Krenz, Experte für Arbeitsrecht, beantwortet Leserfragen.

In welchem Fall habe ich als Arbeitnehmer eigentlich einen Anspruch auf Zulagen und Zuschläge zu meinem Gehalt? Besteht dabei überhaupt ein Unterschied?

Das sagt der Anwalt: Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zulagen oder Zuschläge, in diesem Punkt muss ich Sie also enttäuschen. Einen Unterschied zwischen den beiden Modellen gibt es aber. Er ist unter dem Aspekt des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts relevant.

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Zulagen sind ausnahmslos steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Zuschläge dagegen, die Sie zum Beispiel für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhalten, sind unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Erschwerniszulagen werden vom Arbeitgeber für Arbeiten mit erheblicher körperlicher Belastung gezahlt. Konkret sind das beispielsweise Hitze-, Kälte-, Nässe- oder Staubzulagen. Auch wenn Sie einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt sind oder eine schwere und hinderliche Schutzbekleidung tragen müssen, kann das durch eine Erschwerniszulage abgegolten werden. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Ein solcher Anspruch kann sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben. Auch Zuschläge für Mehrarbeit in Form von Überstundenvergütung sind nicht gesetzlich geregelt.

Regelungen im Arbeitszeitgesetz

Zur Nachtarbeit finden sich allerdings Regelungen im Arbeitszeitgesetz. Danach hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten für die nachts geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl vergüteter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm dafür zustehende Gehalt zu gewähren – wenn nicht tarifvertraglich ein Ausgleich vorgesehen ist. Also besteht nur für Nachtarbeit ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge.

Rein arbeitsrechtlich gesehen sollten neue Mitarbeiter beim Vertragsabschluss unbedingt darauf achten, dass Zulagen und Zuschläge für besondere Bedingungen vereinbart werden.