Berlin. Jeder Mitarbeiter hat die Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden. Wie weit diese Pflicht reicht, erklärt ein Anwalt.

Dr. Heiko Peter Krenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, beantwortet Leserfragen.

Ich rede gern über meine Arbeit – doch jüngst warnte mich ein Freund, ich wäre mitunter zu vertrauensselig. Was darf ich alles erzählen und was nicht?

Das sagt der Anwalt: Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag gibt es gesetzliche Geheimhaltungspflichten. Außerdem wird eine Verschwiegenheitspflicht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht anerkannt. Von Gesetzes wegen ist der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sogar strafbar, wenn Arbeitnehmer derartige Geheimnisse in Schädigungsabsicht an Wettbewerber der Firma weitergeben.

Was aber sind Betriebsgeheimnisse? Alle wichtigen Umstände eines Unternehmens, an denen ein wirtschaftliches Interesse besteht und die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein. Kann man die Informationen dagegen ohne größere Schwierigkeiten in Erfahrung bringen (zum Beispiel im Internet offiziell veröffentlichte Geschäftszahlen des Unternehmens) handelt es sich nachvollziehbarer Weise nicht um Geschäftsgeheimnisse.

Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin © privat | privat

Die Pflicht zur Verschwiegenheit beginnt mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Nach der Rechtsprechung sind Arbeitnehmer übrigens auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Ausplaudern interner, vertraulicher Informationen des Ex-Arbeitgebers gegenüber dem neuen Chef birgt daher gewisse Risiken. Vorsicht ist also geboten.

Maulkörbe sind unzulässig

Allerdings dürfen Arbeitnehmer durch die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht in ihrer Berufsausübung nicht komplett beschränkt werden. Das Verhängen eines generellen „Maulkorbs“, der einem verbietet, über den alten Job zu sprechen, ist unzulässig. Mitglieder des Betriebsrates unterliegen besonderen Geheimhaltungspflichten.

Handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse die wegen der Betriebsratszugehörigkeit bekannt geworden sind und hat der Arbeitgeber diese ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig erklärt, ist strengstes Stillschweigen zu bewahren. Ein Verstoß dagegen ist sogar strafbar.