Berlin. Neuer Job, neuer Arbeitsvertrag: Dort steht etwas von Mankogeld und Mankohaftung. Ein Fachanwalt erklärt, was es damit auf sich hat.

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Heiko Peter Krenz, beantwortet Leserfragen.

Ich werde demnächst eine Arbeit als Verkäufer aufnehmen. In meinem Arbeitsvertrag steht etwas von Mankohaftung. Was ist das?

Das sagt der Anwalt: Bei der sogenannten Mankohaftung handelt es sich um einen Sonderfall der Arbeitnehmerhaftung. Dabei geht es um die Haftung des Beschäftigten für ihm anvertrautes Geld oder anvertraute Waren. Die Besonderheit ist dabei, dass die Haftung unabhängig vom Verschulden des Arbeitnehmers ist.

Was Sie bezüglich Ihres Arbeitsvertrags wissen sollten: Die Rechtsprechung hält solche Mankoabreden nur unter Voraussetzungen für zulässig. So muss der Umfang der Haftung klar und eindeutig gefasst sein. Für das zusätzliche Haftungsrisiko müssen Sie zudem einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich (Mankogeld) pro Monat pauschal als eine Art Vorschuss erhalten.

Sollte tatsächlich ein Fehlbestand auftreten, müssen Sie mit dem Mankogeld das Manko voll abdecken können. Die vertragliche Mankohaftung darf also die Höhe der Fehlgeldentschädigung nicht überschreiten.

Dr. Heiko Peter Krenz ist Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Dr. Heiko Peter Krenz ist Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin. © privat | privat

Im Ergebnis ist die Mankoab­rede also eine zusätzliche Vergütung, wenn Sie den Waren- oder Kassenbestand erfolgreich verwalten. Ihre Haftung ist schließlich auf die Höhe des Mankogeldes beschränkt – mehr müssen Sie in keinem Fall bezahlen. Außerdem gilt die Mankohaftung nur, wenn Sie die alleinige Verfügungsgewalt und den alleinigen Zugang zu den Ihnen anvertrauten Geld- oder Warenbeständen hatten.

Fehlt eine Mankoabrede oder ist sie unwirksam, greifen die allgemeinen Haftungsregeln, wonach Sie als Arbeitnehmer nur dann haften, wenn Sie schuldhaft eine Pflicht verletzt haben. Bei leichtester Fahrlässigkeit ist die Haftung sogar komplett ausgeschlossen, während bei normaler Fahrlässigkeit eine Schadenteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt. Zugunsten der Arbeitnehmer neigen die Gerichte dazu, bei hohen Schäden die Haftung zu beschränken. Bei grober Fahrlässigkeit – etwa wenn ein Arbeitnehmer die offene Kasse allein lässt – und bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer aber im vollen Umfang.