Der Aufhebungsvertrag ist eine Alternative zur Kündigung. Man sollten ihn aber nicht leichtfertig unterschreiben sondern genau hinschauen.

Wird alles richtig gemacht, ist er eine attraktive Alternative zur Kündigung: der Aufhebungsvertrag. Er verspricht eine schnelle Regelung der Differenzen, sagt Daniel Marquard, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Und er schont bei beiden Parteien den Geldbeutel und die Nerven. Denn kommt es nach einer Kündigung zu einem Gerichtsverfahren, kann das schnell aufreibend werden. Außerdem können Arbeitnehmer oft ein positives Arbeitszeugnis heraushandeln. Man trennt sich schließlich im Guten.

Ein gutes Zeugnis und eine mögliche Abfindung sind zwei Pluspunkte des Aufhebungsvertrags, sagt Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Ein Aufhebungsvertrag biete außerdem Flexibilität: Sein Ausstiegsdatum könne der Arbeitnehmer so selbst festlegen. Der Aufhebungsvertrag wird auch oft genutzt, wenn ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur Kündigung führt. Denn ein Aufhebungsvertrag sieht besser aus als eine fristlose Kündigung.

Arbeitnehmer sollten bei Aufhebungsverträgen immer genau hinschauen. Denn meist läuft es andersherum: Die große Mehrheit der Aufhebungsverträge wird von der Arbeitgeberseite angestrebt. "Bekommt man einen Aufhebungsvertrag angeboten, sollten immer alle Alarmglocken schrillen", warnt denn auch Arbeitsrechtler Hensche. Arbeitnehmer würden häufig über den Tisch gezogen. "Mit dem Aufhebungsvertrag kauft sich der Arbeitgeber vom Kündigungsschutz frei." Bevor man unterschreibt, sei es darum empfehlenswert, sich von einem Anwalt oder der Gewerkschaft beraten zu lassen. Niemals unter Druck oder spontan unterschreiben, sagt Rechtsanwalt Daniel Marquard.

Ein Aufhebungsvertrag bringt durchaus Nachteile mit sich: "Anders als bei einer Kündigung ist es meist nicht möglich, einen Aufhebungsvertrag im Nachhinein anzufechten", sagt Christian Götz von der Ver.di-Bundeszentrale. Dazu kommt die Gefahr, bei der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit zu bekommen. Während der Sperre, die bis zu zwölf Wochen dauern kann, wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Zumindest für Arbeitnehmer ohne einen Anschlussjob kann das schwierig werden.

Die Sperre werde immer dann verhängt, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt hat, sagt Ilona Mirtschin, Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit. Das gelte grundsätzlich auch dann, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Das Risiko einer Sperre kann aber durch bestimmte Formulierungen im Aufhebungsvertrag minimiert werden.

Denn die Sperre kann nicht verhängt werden, wenn es für den Aufhebungsvertrag einen wichtigen Grund gibt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es für den Beschäftigten unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen - zum Beispiel, weil er massiv gemobbt wurde. Oder wenn der Aufhebungsvertrag geschlossen wird, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Ist das der Fall, sollten entsprechende Angaben unbedingt im Aufhebungsvertrag enthalten sein.

Sieht der Aufhebungsvertrag eine Abfindung vor, kann auch die Höhe der Abfindung Anlass für eine Sperre bei der Arbeitsagentur sein. "Wir empfehlen deshalb in jedem Fall, sich vorher beraten zu lassen", sagt Agentur-Mitarbeiterin Ilona Mirtschin. Liegt die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr, gebe es in der Regel keine Probleme, erklärt Anwalt Hensche. Überschreitet die Abfindung jedoch ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit, wird erst mal kein Arbeitslosengeld gezahlt.

Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht übrigens nicht. "Das ist ein verbreiteter Irrtum unter Arbeitnehmern", sagt Ver.di-Experte Götz. Vor Gericht gehe es im Normalfall um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung und nicht um die Höhe der Abfindung. Lediglich bei betrieblich bedingten Kündigungen könne der Arbeitgeber eine Abfindung anbieten, auf die der Arbeitnehmer dann auch einen Anspruch hat, sofern er nicht klagt. In allen anderen Fällen ist die Höhe der Abfindung eine Frage des persönlichen Verhandlungsgeschicks.

Bevor Arbeitnehmer einer Abfindung und einem Aufhebungsvertrag zustimmen, sollten sie sich auf jeden Fall Zeit nehmen und alle Optionen genau durchrechnen. Denn die Scheidung vom Chef ohne Rosenkrieg kann sich lohnen. Sie muss es jedoch nicht.