Auf maximal zwei Jahre darf ein Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen begrenzt sein. Außerdem besteht die Möglichkeit der Kettenbefristung. Innerhalb von zwei Jahren können Verträge, die über ein halbes Jahr laufen, bis zu dreimal verlängert werden.

Längere Befristungen von Arbeitsverhältnissen sind möglich, wenn die Firma einen Sachgrund angibt, etwa dass ein neuer Mitarbeiter einen anderen während der Elternzeit vertreten soll. Wird die Elternzeit unbezahlt verlängert, kann der Mitarbeiter in Vertretung wieder einspringen.

Sonderregelungen gibt es für Arbeitnehmer, die älter als 52 sind. Sie dürfen bis zu fünf Jahre ohne einen Grund befristet beschäftigt werden. Bedingung: Sie müssen zuvor mindestens vier Monate lang arbeitslos gewesen sein.