- Betriebsräte können in Firmen mit mindesten fünf ständigen Arbeitnehmern gewählt werden. Sie arbeiten auf Basis des Betriebsverfassungsgesetzes , dessen erste Fassung 1952 in Kraft getreten ist. In Verwaltungen und Behörden heißt der Betriebsrat Personalrat.

- "Arbeitnehmer" im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn sind Arbeiter und Angestellte, die in dem Betrieb, im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit (hauptsächlich für den betreffenden Betrieb) beschäftigt sind. Leitende Angestellte zählen nicht dazu.

- Zum Betriebsrat kann gewählt werden, wer volljährig ist und der Firma sechs Monate angehört. Betriebsräte amtieren im Normalfall vier Jahre. Sie dürfen in der Regel nur außerordentlich gekündigt werden.

- Wahltermin ist 1. März bis 31. Mai. Wo es noch keinen Betriebsrat gibt, kann jederzeit gewählt werden.

- Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat gehört werden. Er kann einer Kündigung widersprechen - dann muss der Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt werden. Zu Versetzungen, Einstellungen oder Gehaltsfragen kann das Gremium sein O.K. verweigern - und gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht dagegen klagen.

Quelle: www.wikipedia.de