Kiel/Wacken . Trübe Aussicht: Unwetter und Dauerregen trüben die Freude der Festivalfans. Wann können Besucher den Eintrittspreis zurückverlangen?

Monatelange Vorfreude und dann das: Das Festival kann nicht – wie aktuell das Wacken Open Air –erwartet stattfinden. Für Ticketinhaber ist das oft sehr ärgerlich. Immerhin haben sie lange geplant, sich Urlaub genommen und viel Geld bezahlt. Doch zumindest das Geld ist nicht für immer weg.

Denn wird ein Festival bereits vor Beginn abgesagt, haben Ticketinhaber Anspruch auf Rückerstattung ihres Ticketpreises. Reist ein Festivalgast an, erhält aber vom Veranstalter trotz Tickets keinen Zutritt zum Gelände, kommt das für diesen Gast einer Absage gleich – auch hier sei der Eintrittspreis vom Veranstalter zurückzuzahlen, sagt Kerstin Heidt, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

Wann können Besucher den Eintrittspreis zurück verlangen?

Findet das Festival nicht vollständig statt, können Besucherinnen und Besucher zumindest einen Teil ihres Eintrittspreises zurückverlangen. Wie viel Betroffene in so einem Fall fordern können, hängt vom Einzelfall ab. Laut Verbraucherschützern spielen insbesondere die Bekanntheit der ausgefallenen Bands und deren Anteil am Festival eine Rolle. Dabei sei der Ausfall eines weltbekannten Headliners deutlich stärker zu gewichten als der einer eher unbekannten Lokalband.

Haftungsfrage: Wer ist schuld?

Ob der Grund für eine Absage oder einen Abbruch des Festivals im Verschulden des Veranstalters liegt oder auf ein Unwetter zurückzuführen ist, macht für die Rückerstattungsansprüche des Ticketpreises oder zumindest Teile davon keinen Unterschied. Sehr wohl aber bei weitergehenden Kosten, die Ticketinhabern im Zusammenhang mit dem Festival entstanden sein können.

Denn wenn der Veranstalter Schuld ist, etwa weil notwendige Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, muss er laut der Verbraucherzentrale gegebenenfalls auch Kosten für ein bereits gebuchtes Hotelzimmer oder bereits bezahlte Fahrtkosten ersetzen.

Macht allerdings ein Unwetter den Veranstaltern einen Strich durch die Rechnung, können Gäste keine Schadenersatzansprüche geltend machen, die über den Ticketpreis hinausgehen. Dann bleiben sie in der Regel auf den Kosten für Unterkunft und Anfahrt sitzen.

Bei Problemen helfen die Verbraucherzentralen

Verschieben Veranstalter ein ganzes Festival, müssen Ticketinhaber das nicht einfach hinnehmen. Wer an dem neuen Termin zum Beispiel keine Zeit hat, kann seine Karte zurückgeben und auch mögliche Vorverkaufsgebühren und Versandkosten zurückverlangen.

Adressat für all die Rückforderungen ist Verbraucherschützerin Heidt zufolge in erster Linie der Veranstalter. Sie empfiehlt Ticketinhabern, sich über dessen offiziellen Kommunikationskanäle zu informieren, um im häufig dynamischen Geschehen eines Festivalabbruchs oder einer Absage keinen Fehlinformationen aufzusitzen. Sollten Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihren Ansprüchen beim Veranstalter nicht weiterkommen, können sie sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden.