Speyer (dpa/tmn). Kann jemand seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, gibt es die Grundsicherung. Darauf werden allerdings Einnahmen aller Art angerechnet - auch Kindergeld, das an das Kind gezahlt wird.

Selbst wenn das Kindergeld direkt auf das Konto eines im selben Haushalt lebenden volljährigen Kindes fließt - es zählt bei der Grundsicherung als Einkommen der Eltern. Auf eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Speyer (Az.: 18 AS 917/20) weist das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hin.

Im konkreten Fall hatten in einem Einfamilienhaus ohne abgetrennte Wohnbereiche die Eltern mit ihren volljährigen Kindern - einer Tochter und einem Sohn - gelebt, außerdem noch eine Großmutter. Der Sohn verfügte über Vermögen, bekam aber direkt auf sein Girokonto von der Familienkasse das Kindergeld überwiesen.

Geklagt hatte die Tochter, also die Schwester des jungen Mannes, die vom Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhielt. Sie bildete mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Bei der Berechnung der Grundsicherung war das Kindergeld dem Vater zugeordnet und damit auf die Leistungen angerechnet worden.

Das Gericht entschied: Das ist korrekt so. Denn laut Gesetz sei das Kindergeld ein Einkommen des Kindergeldberechtigten, hier des Vaters. Der Bruder dagegen gehöre weder zur Bedarfsgemeinschaft noch benötige er das Kindergeld zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhaltes.

Zudem lebe der junge Mann im Haushalt des Vaters. Er habe keine abgetrennte Wohnung und sich auch nicht an den Kosten beteiligt, sondern sei im elterlichen Haushalt mitversorgt worden. Obwohl also das Kindergeld direkt an den Sohn floss, zählte es laut gesetzlicher Zuordnung zum Einkommen des Vaters.