Berlin (dpa/tmn). Wer einen Bausparvertrag abschließt, möchte später in der Regel eine Immobilie kaufen oder bauen. Ändern sich die Pläne, kann es statt Eigenheim zumindest Bonuszinsen geben. Diese sind zu versteuern.

Wer ein Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch nimmt, erhält häufig eine Extraleistung in Form von Bonuszinsen. In diesem Fall wird der Bausparvertrag rückwirkend höher verzinst.

Weil die Auszahlung der Bonuszinsen in der Regel erst mit der Auszahlung des Bausparguthabens erfolgt, kann schon mal ein stattliches Sümmchen zusammenkommen. Das könne dazu führen, dass der Sparerpauschbetrag von 1000 Euro schnell überschritten ist, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Darüber hinausgehende Erträge unterliegen dann im Auszahlungsjahr der Abgeltungsteuer.

Bundesfinanzhof bestätigt das Vorgehen der Finanzämter

In einem konkreten Fall (Az.: VIII R 18/20) hatte der Bundesfinanzhof dieses Vorgehen bestätigt. Ein Bausparer hatte geklagt, weil seine Bonuszahlung erst im Auszahlungsjahr komplett besteuert worden war. Er war der Ansicht, dass die Bonuszinsen, die bereits Jahr für Jahr auf einem Bonuskonto ausgewiesen worden waren, schon in dem jeweiligen Jahr hätten besteuert werden müssen.

Dem widersprachen die Richter. Die Ausweisung der Zinsen auf dem Bonuskonto sei noch kein Zufluss. Vielmehr werde der Bonus erst bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und sei für den Bausparer vorher gar nicht verfügbar. Selbst wenn einzelne Bausparkassen die Bonuszinsen jährlich auf den Kontoauszügen auswiesen, handle es sich höchstens um eine Information für den Kunden.

„Im Jahr der Auszahlung sollte daher geprüft werden, ob bei der Bausparkasse ein entsprechender Freistellungsauftrag gestellt wurde“, rät Daniela Karbe-Geßler. Wer die Beträge seines Freistellungsauftrags oder seiner Freistellungsaufträge clever verteilt, kann die Steuerlast deutlich senken. Im Folgejahr kann der Freistellungsauftrag dann wieder neu aufgesetzt und an anderer Stelle genutzt werden.