Berlin (dpa/tmn). Dachbodenfunde oder ausgemisteter Hausrat: Viele Menschen verkaufen arglos Dinge. Internetplattformen machen den Verkauf einfach. Doch Vorsicht: Die Schwelle zum gewerblichen Anbieter ist niedrig.

Wovon hängt es ab, ob ich Privatverkäufer bin oder ein Gewerbe anmelden muss? Wenn ich ein paar Dinge pro Monat im Internet verkaufe, bin ich doch wohl eindeutig privater Verkäufer, werden sich die meisten denken.

Doch genau das stimmt nicht immer. Der Unterschied ist aber wichtig zu wissen, da es steuerlich und rechtlich einen Unterschied macht, ob man als privater oder gewerblicher Verkäufer tätig ist.

Denn gewerbliche Anbieter müssen ihre Kunden zum Beispiel über das Widerrufsrecht informieren. Auch die Impressumspflicht gilt für gewerbliche Anbieter. Wer sich an diese und andere Vorschriften nicht hält, müsse im schlimmsten Fall mit einer gerichtlichen Abmahnung rechnen, sagt Felix Barth, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass den Käufern im Fall einer gewerblichen Tätigkeit ein Rückgaberecht eingeräumt werden müsse. Private Verkäufer können die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung hingegen für ihre Ware ausschließen. Bei Neuwaren beträgt diese Frist 24 Monate, bei Gebrauchtwaren zwölf.

Einnahmen aus gewerblichem Handel unterliegen Umsatzsteuer

Auf einen gewerblichen Verkäufer kommen weitere gesetzliche Pflichten zu, etwa steuerrechtlicher Art. Denn die erzielten Einnahmen aus den Verkäufen können der Umsatzsteuer unterliegen. Rechtsberatungsstellen empfehlen, sich ab einem gewissen Umsatz im Zweifel besser von einem Steuerberater helfen zu lassen. Zudem müsse dann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei allen Angeboten angegeben werden.

Es ist riskant, einfach anzunehmen, dass man als Privatverkäufer unbesorgt handeln kann, ohne die rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Teure Rechtsstreitigkeiten, Steuernachzahlungen und mögliche Strafen können die Folge sein.

Ab wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?

Für Laien ist es meist gar nicht so leicht einzuschätzen, ob es sich beim eigenen Handel noch um Privatverkäufe oder schon um gewerbliche Verkäufe handelt. Denn eindeutig festgelegte Regeln gibt es dafür nicht. Zahlreiche Urteile bieten aber eine Orientierungshilfe. So entschied der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 3/06) 2008, dass die Einstufung „auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen“ ist.

Nur welche Anhaltspunkte gehen denn genau in die Gesamtschau ein? Wir geben einen Überblick.

1. Wiederholte Verkaufstätigkeit

Das wichtigste Indiz für ein gewerbliches Handeln sei eine wiederholte Verkaufstätigkeit, sagt Rechtsanwalt Max-Lion Keller. „Maßgeblich sind insbesondere Zahl und Art der angebotenen Artikel, sowie die Anzahl der von Dritten erhaltenen Bewertungen.“ Der Bundesgerichtshof urteilte, dass bereits 25 Käuferbewertungen als Grenze zu einer gewerblichen Tätigkeit ausreichen. Über welchen Zeitraum hinweg die Bewertungen abgegeben wurden, spielt dabei keine Rolle.

2. Zustand der Ware

Wer regelmäßig gleichartige Waren oder überwiegend Neuwaren anbietet, gilt ebenso als gewerblicher Anbieter. Wenn ich also zum Beispiel aus einer Geschäftsauflösung 20 Friseurumhänge weiterverkaufe, handle ich gewerblich. Der Wert des Gegenstands spielt dabei keine Rolle.

Noch eindeutiger wird es, wenn ich regelmäßig und fast ausschließlich Neuwaren verkaufe - etwa Töpfe, Bücher oder Elektronik.

3. Wert der Ware

Der Verkauf hochwertiger Gegenstände und teurer, antiker Raritäten spreche ebenfalls für eine Unternehmereigenschaft, sagt Rechtsanwalt Keller. Dabei sei unerheblich, ob diese Dinge gegebenenfalls aus dem eigenen Dachbodenfundus stammen. Allein der hohe Warenwert und die Tatsache, dass es sich hierbei nicht mehr um Alltagsgegenstände handle, sei entscheidend.

4. Verkäuferstatus

Ganz klar ist der Fall aus Sicht der Gerichte, wenn Verkäufer als sogenannte Powerseller tätig sind. Das sind Verkäufer, die bei gängigen Verkaufsplattformen regelmäßig und besonders viele Artikel verkaufen und somit ein hohes Handelsvolumen haben. Mit diesem Status geht die Pflicht einher, ein Gewerbe anzumelden.