Berlin (dpa/tmn). Nicht immer gehen Beschäftigte ihrer Arbeit am selben Ort nach. Hat das Unternehmen mehrere Standorte, kann die sogenannte erste Tätigkeitsstätte variieren. Nur welche in der Steuererklärung angeben?

Wenn es in der Steuererklärung um die Berechnung der Fahrtkosten zur Arbeit geht, wird abgefragt, wo die sogenannte erste Tätigkeitsstätte liegt. Das ist in der Regel der Ort, an dem der Arbeitnehmer dauerhaft regelmäßig tätig wird. Oft ist das der Sitz des Arbeitgebers. Die einfache Entfernung zwischen der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte wird dann mit der geltenden Pauschale multipliziert und als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt. Doch was, wenn Arbeitnehmer an verschiedenen Orten zum Einsatz kommen können?

In einem kürzlich veröffentlichten Fall hat der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 48/20) entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern, die Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten im Betrieb verbringen müssen, nicht zwingend an der Betriebsstätte des Arbeitgebers liegen muss. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Nicht wenige Arbeitnehmer haben innerhalb ihres Dienstverhältnisses wechselnde Tätigkeitsstätten - und das während einer Arbeitswoche. Dann kann der Arbeitgeber festlegen, bei welchem Arbeitsplatz es sich um die erste Tätigkeitsstätte handelt.

„Die Entscheidung ist komplett frei, der Arbeitgeber muss sich nicht daran orientieren, wo der Arbeitnehmer häufiger arbeitet“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Der Arbeitnehmer muss dann den gewählten Ort des Arbeitgebers angeben. Für die Fahrten zu anderen Tätigkeitsorten können dann die gefahrenen Kilometer hin und zurück mit 30 Cent geltend gemacht werden.