Celle/Berlin (dpa/tmn). Ob beschmierte Gemälde oder ausgebremster Straßenverkehr: Wer straffällig wird, um politische Forderungen zu stellen, kann dafür juristisch belangt werden.

Und mögen die Absichten auch noch so edel sein: Wer sich strafbar macht, um damit eine Botschaft auszusenden, muss damit rechnen, zur Rechenschaft gezogen zu werden. Diese Erfahrung musste auch ein Klimaaktivist machen. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 2 Ss 91/22) weist das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hin.

Der Aktivist hatte die Fassade der Universität in Lüneburg im Sommer 2021 mit Wandfarbe verunstaltet. Mit seiner Aktion wollte der Mann auf den Klimawandel aufmerksam machen und an ein sofortiges Handeln appellieren. Der dadurch verursachte Schaden betrug mehr als 10 000 Euro. Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte den Mann daraufhin wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. Das Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung.

Sachbeschädigung als Symboltat

Die Sachbeschädigung sei nicht aufgrund eines Notstands gerechtfertigt, befanden die Richter. Vielmehr handele es sich um eine Symboltat, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Klimawandel habe. Niemand sei berechtigt, in die Rechte anderer einzugreifen, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen.

Wer auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken wolle, könne dies unter anderem in Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder seines Petitionsrechts tun.

Würde die Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund akzeptieren, der allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner eigenen Ansicht beruhte, liefe das auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus.