Frankfurt (dpa/tmn). Enthält ein Vertrag eine Regelung dazu, welches Gericht bei Streitigkeiten anzurufen ist, sollte man die Details prüfen. Es kann nämlich sein, dass sich die Zuständigkeit im Laufe der Zeit ändert.

In Versicherungsunterlagen finden sich mitunter Regelungen dazu, welches Gericht bei juristischen Auseinandersetzungen zwischen Versicherten und Versicherer zuständig ist. Sieht der Vertrag vor, dass der Gerichtsstand am Wohnort des Versicherten liegt, so ist nicht der Wohnort bei Vertragsschluss, sondern der Wohnort bei Klageerhebung ausschlaggebend. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 7 U 66/21).

In dem konkreten Fall hatte der Kläger im Jahr 2000 eine Lebensversicherung bei dem beklagten Versicherer abgeschlossen. Der Vertrag enthielt eine sogenannte Gerichtsstandsklausel, die festlegte, dass bei Streitigkeiten das Gericht am Wohnort des Mannes zuständig sein soll. Bei Abschluss des Vertrags wohnte der Kläger in Frankfurt, war aber in der Zwischenzeit in die Schweiz umgezogen. Dort befand sich auch dessen Wohnsitz, als er 2019 eine Klage beim Landgericht Frankfurt auf Rückabwicklung des Vertrags einreichte.

Gericht kann Klage bei Unzuständigkeit abweisen

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage mangels Zuständigkeit als unzulässig ab. Dagegen ging der Kläger in Berufung - ohne Erfolg. Das OLG bestätigte die Auffassung des Frankfurter Landgerichts, nicht zuständig zu sein.

Zwar sei der Gerichtsstandsklausel in den Versicherungsbedingungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob es auf den Wohnsitz bei Vertragsschluss oder bei Klageerhebung ankomme. Der Sinn und Zweck der Regelung, dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, seine Rechte wohnortnah zu verfolgen, spreche aber dafür, dass der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung entscheidend sei.

Bei der Auslegung der Klausel waren die konkreten Umstände des Einzelfalls dagegen nicht bedeutend. Daher kam es laut OLG nicht darauf an, dass eine Klage in Frankfurt nach Einschätzung des Klägers günstiger für ihn wäre.