Berlin (dpa/tmn). Bevor alle Erzieherinnen kündigen, kündigte eine Kita die Plätze von drei aggressiven Geschwistern. Einen Grund gab die Kita dafür den Eltern gegenüber nicht an. Muss sie auch nicht, so ein Gericht.

Eine private Kita darf Betreuungsverträge ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn dies so im Betreuungsvertrag geregelt ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Koblenz (Az: 3 O 37/22) weist die deutsche Anwaltsauskunft hin.

Es liegt auch ohne Begründung kein Akt von Willkür vor, weil die Mutter die Kita zuvor wiederholt mit schriftlichen Vorwürfen konfrontiert hat. Die Kita darf selbst entscheiden, dass ein solches Verhalten nicht in das pädagogische Konzept passt, heißt es vom Gericht.

Im konkreten Fall ließen Eltern ihre drei noch nicht schulpflichtigen Kinder in einer privaten Kindertagesstätte betreuen. Laut Vertrag stand beiden Seiten das Recht zu, den Betreuungsplatz mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Davon machte der Kindergarten Gebrauch - ohne eine Begründung zu nennen.

Eltern sahen keine gravierenden Vorfälle

Dagegen wehrten sich die Eltern und verlangten, dass die Betreuung fortgesetzt wird. Sie argumentierten, eine Kündigung ohne besonderen Grund sei nicht zulässig, die Vertragsklausel sei daher ungültig. Durch die Kündigung werde die Entwicklung der Kinder behindert. Deshalb sei eine Beendigung der Betreuung nur zumutbar, wenn es dafür wichtige Gründe gebe. Es habe aber keine gravierenden Vorfälle gegeben.

Die beklagte Kindertagesstätte hielt an der Kündigung fest. Sie müsse laut Vertrag keinen Grund nennen. Im Übrigen sei das Verhältnis insbesondere zu der Mutter der Kinder, einer verbal aggressiv auftretenden Juristin, gestört.

Tritte, Bisse und verbale Entgleisungen

Auch die Kinder seien in der Kita nicht mehr tragbar. Auf Ermahnungen reagierten sie teilweise mit Worten wie „Halt dein Maul“ und „Ich bringe dich um“. Zudem verletzten sie die Erzieherinnen durch Schläge, Tritte, Bisse sowie Haareziehen, und sie terrorisierten andere Kinder. An einer Zusammenarbeit mit der Einrichtung seien die Eltern nicht interessiert. Schließlich hätten sogar alle Erzieherinnen der Gruppe mit ihrer Kündigung gedroht.

Das Gericht gab der Kita Recht und wies die Klage auf Fortsetzung der Betreuung ab. So sei die Vereinbarung, wonach beide Seiten den Betreuungsplatz auch ohne Angabe von Gründen kündigen können, zulässig. Zwar stelle ein erzwungener Wechsel des Kindergartens eine erhebliche Belastung für die Kinder dar, aber auch eine private Bildungseinrichtung habe ein nachvollziehbares Interesse, die Betreuung durch Auswahl der Kinder nach ihren Vorstellungen frei zu gestalten.