München (dpa/tmn). In Mietverträgen kann eine Kündigung in einem bestimmten Zeitraum nach Vertragsschluss wirksam ausgeschlossen werden. Doch die Vereinbarung hat Grenzen.

Es gibt Mietverträge, die sind befristet. Es gibt sie unbefristet. Und dann gibt es noch jene, die einen Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum vorsehen. Erst nach Ablauf dieser Zeit lässt sich der Vertrag dann kündigen. Der Mieterverein München erklärt, was Mieterinnen und Mieter dazu wissen müssen.

„Wir warnen vor solchen Vertragsklauseln, die das Kündigungsrecht zeitlich befristet ausschließen und empfehlen allen Mieterinnen und Mietern, Mietverträge vor Unterschrift sorgfältig zu prüfen“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des Mietervereins München. Gibt es diese Klausel, sollte zumindest versucht werden, dem Mietvertrag eine Vereinbarung hinzuzufügen, wonach die Mietpartei das Mietverhältnis vorzeitig beenden darf, wenn eine Nachmieterin gestellt wird.

Ein solcher Kündigungsverzicht ist übrigens nur wirksam, wenn keine der beiden Vertragsparteien innerhalb des vorgesehenen Zeitraums kündigen können. Zudem darf die Vereinbarung höchstens für vier Jahre gelten. Dabei läuft die Zeit ab Vertragsschluss, nicht erst ab Einzug, teilt der Mieterverein mit. Die Kündigung muss dann zum Ende des vierten Jahres möglich sein. Die übliche Kündigungsfrist von drei Monaten darf also nicht noch zu den vier Jahren hinzukommen.