Berlin (dpa/tmn). Die Veräußerung einer Immobilie mit Gewinn kann unter bestimmten Umständen steuerfrei sein. Etwa dann, wenn das Objekt selbst oder von den eigenen Kindern genutzt wird. Es gelten aber enge Grenzen.

Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf gewinnbringend veräußert, muss den Gewinn versteuern. Wird das Objekt zum Zeitpunkt des Verkaufs und mindestens den zwei vorangegangenen Jahren aber zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entfällt die Steuerpflicht. Eine Selbstnutzung liegt auch dann vor, wenn die Wohnung dem eigenen Kind unentgeltlich überlassen wird.

Voraussetzung dafür ist aber, dass das Kind zum Zeitpunkt des Verkaufs noch kindergeldberechtigt ist, stellt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler klar. In einem konkreten Fall (Az. IX R 28/21) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) einer Mutter aus diesem Grund die Steuerfreiheit abgesprochen.

Kein Kindergeldbezug, keine Steuerbefreiung

Die Frau hatte eine Wohnung am Studienort der Kinder gekauft. Zwei ihrer drei Söhne nutzten die Wohnung während ihres Studiums, der dritte Sohn nutzte die Wohnung nur sporadisch. Sechs Jahre nach dem Kauf veräußerte die Frau die Wohnung mit Gewinn, die beiden studierenden Söhne waren zu diesem Zeitpunkt bereits 27 Jahre alt und damit nicht mehr kindergeldberechtigt - im Gegensatz zum dritten Sohn.

Der BFH urteilte, dass die Steuerfreiheit entfällt. Es reiche nicht aus, wenn nur ein Sohn Kindergeld beziehe. „Eltern, die ihre Wohnungen an ihre Kinder unentgeltlich überlassen und innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen wollen, sollten daher darauf achten, dass alle in der Wohnung gemeldeten Kinder noch Kindergeld erhalten können“, rät Karbe-Geßler.