Erfurt/Berlin (dpa/tmn). Die Unfallkasse zahlt auch bei sogenannten arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten. Wer sich aber bei Hilfestellung innerhalb der Familie verletzt, kann nicht auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls hoffen.

Wer in der Familie auf dem Bau aushilft, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Thüringer Landessozialgericht in einem Urteil vom 16. September 2021 (Az: L 1 U 342/19). Darauf weist das Rechtsportal «anwaltauskunft.de» hin.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann seinem Bruder beim Gerüstabbau auf dessen Grundstück assistiert. Dabei verletzte er sich an einem Fuß. Die Unfallkasse weigerte sich dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, woraufhin der Mann klagte.

Das Landessozialgericht gab der Unfallkasse recht. Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, auch wenn kein Arbeitsverhältnis besteht. Doch in diesem Fall sei die Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich, sondern im Rahmen von familiären Verpflichtungen ausgeübt worden und damit eine «übliche Hilfestellung» von überschaubarem Umfang gewesen.