Braunschweig/Berlin (dpa/tmn). Wird ein Leasingvertrag rückabgewickelt, steht dem Autohaus eine sogenannte Nutzungsentschädigung zu. Diese darf aber nicht beliebig hoch sein, zeigt ein Gerichtsurteil.

Mangelhaftes Leasingfahrzeug? Wird in einem solchen Fall der Vertrag rückgängig gemacht, haben der Leasingnehmer grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Raten. Wer das Auto zur Verfügung gestellt hat, kann im Gegenzug aber eine Nutzungsentschädigung für die bis dahin gefahrenen Kilometer verlangen. Allerdings gibt es dafür Grenzen.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az. 7 U 566/20).

Prüfung der Nutzungsentschädigung kann sich lohnen

Der Fall: Ein Unternehmen leaste ein mangelhaftes Fahrzeug und ließ daraufhin den Leasingvertrag rückabwickeln. Die geleisteten Leasingraten wurden zurückgefordert, die beklagte Leasinggeberin rechnete ihrerseits mit der Nutzungsentschädigung auf und verlangte dabei 0,67 Prozent des Neupreises je gefahrenen 1000 Kilometern.

Dieser Pauschale lag die Gesamtlaufleistung des Autos von lediglich 150 000 Kilometern zugrunde. Der Geschäftsführer des klagenden Unternehmens hatte dieser Pauschale bei der Rückgabe des Fahrzeugs mit seiner Unterschrift zugestimmt.

Trotz Unterschrift: Kläger bekam Recht

Das Gericht setzte die Nutzungsentschädigung in seiner Entscheidung aber erheblich herab. Es erklärte die Vereinbarung - trotz der Unterschrift - für unwirksam. Bei der unterzeichneten Erklärung handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), welche die Beklagte einseitig für eine Vielzahl von Verträgen festgelegt habe.

Solche AGB unterliegen grundsätzlich inhaltlichen Beschränkungen und müssen klar und verständlich formuliert sein. Das war hier nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.