Berlin/Frankfurt am Main (dpa/tmn). Wenn der Arbeitsplatz im Unternehmen während der Elternzeit wegfällt, darf der Arbeitgeber eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Aber es gibt weitere Voraussetzungen dafür.

In der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz. Sie können aber trotzdem ihren Job verlieren, wenn sie eine sogenannte Änderungskündigung ablehnen.

Diese kann zulässig sein, wenn der bisherige Arbeitsplatz im Unternehmen wegfällt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam, die das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt hat (Az. 16 Sa 1750/21), weist der Bund-Verlag hin, ein Fachverlag für Arbeits- und Sozialrecht.

In dem verhandelten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin in Elternzeit mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung gewandt. Mit dieser hatte die Arbeitgeberin zwar eine Kündigung ausgesprochen, zugleich aber angeboten, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Das zuständige Integrationsamt hatte der Kündigung, die die Arbeitnehmerin mit dem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes betriebsbedingt begründete, zugestimmt.

Die Kündigungsschutzklage wurde zu Recht abgewiesen, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte. Der ursprüngliche Arbeitsplatz sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, sodass eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei, teilte das Landesarbeitsgericht mit.

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anzubieten sei zulässig gewesen. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.