Ordnen Arbeitgeber an, dass Rauchen nur in Pausen erlaubt ist, geht das ohne den Betriebsrat – sofern bereits ein Rauchverbot im Betrieb besteht. Arbeitsunterbrechungen müssen nicht geduldet werden.

Frankfurt am Main/Rostock (dpa/tmn) – Rauchverbote in Arbeitsbetrieben bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrates. Doch legt der Arbeitgeber zusätzlich fest, dass die Belegschaft nur in den tariflichen Pausen zur Zigarette greifen darf, kann die Arbeitnehmervertretung kein Veto mehr einlegen. In diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 TaBV 12/21) entschieden, auf das der Bund-Verlag , Fachverlag für Arbeits- und Sozialrecht, hinweist.

In dem verhandelten Fall hatte ein Logistikunternehmen den Angaben zufolge seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dazu aufgefordert, eine überarbeitete Anordnung zu einem bestehenden Rauchverbot zu unterzeichnen, nach der das Rauchen nur in den Pausen und in den Raucherecken zulässig sei. Der Betriebsrat forderte mit Hinweis auf das Betriebsverfassungsgesetz seine Mitbestimmung ein: Regelungen zum Rauchen beträfen immer die Verhaltensordnung im Betrieb und seien daher mitbestimmungspflichtig.

Das Gericht sah das anders. Die klarstellende Anordnung, dass Rauchen nur in den tariflichen Pausen zulässig sei, betreffe nicht die Ordnung im Betrieb, sondern das Arbeitsverhalten und sei damit nicht gesondert mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, Arbeitsunterbrechungen zu dulden.

Vielmehr habe die Belegschaft während der festgelegten Arbeitszeiten ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Den Angaben zufolge steht der Beschluss im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

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