Berlin. Wegen der Corona-Pandemie werden vermutlich auch in diesem Jahr viele Weihnachtsfeiern nur virtuell stattfinden. Allerdings gilt das Steuerrecht auch bei Online-Firmenevents.

Egal ob Essens- und Getränkepaket, virtuelle Kochkurse oder gemeinsame Onlinespiele - digitale Weihnachtsfeiern können aufwendig sein. Wichtig dabei: Auch für solche Events gelten die lohnsteuerrechtlichen Regelungen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin.

Das heißt: Zuwendungen der Firma im Rahmen der digitalen Weihnachtsfeier bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Mitarbeiter steuerfrei. Für diese Grenze werden alle Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer zum Beispiel für Speisen oder Geschenke zusammengerechnet. Maximal kann ein Unternehmen zwei Veranstaltungen pro Jahr für seine Belegschaft durchführen, ohne dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Firma kann pauschale Versteuerung wählen

Fällt die Feier üppiger aus, sind für den Teil, der die Grenze übersteigt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge beim Mitarbeiter abzurechnen. Denn dann gilt die Weihnachtsfeier als geldwerter Vorteil. Alternativ kann die Firma den höheren Aufwand pauschal versteuern.

Weitere Voraussetzung: An der Feier müssen alle Beschäftigten der Firma teilnehmen dürfen. Auch ausgeschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Leiharbeitskräfte, Aushilfen, Praktikanten, Referendare und auch Angehörige zählen dazu.

Einladungen nach Funktion gelten nicht

Feiert nur eine Abteilung, muss auch hier jedes Teammitglied teilnehmen können. Einladungen nur nach Hierarchie, Umsatzzahlen oder Funktion sind lohnsteuerrechtlich unzulässig. Ob am Ende tatsächlich teilgenommen wird, bleibt aber jedem selbst überlassen.

Wer in diesem Jahr aufgrund der Planungsunsicherheiten statt einer Feier den Beschäftigten lieber Präsente überreichen möchte, muss die geltenden Freigrenzen von 60 Euro für Geschenke aus besonderem persönlichem Anlass beziehungsweise 44 Euro für Sachgeschenke beachten. Der Freibetrag für Veranstaltungen von 110 Euro kann hier nicht herangezogen werden.

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