Düsseldorf. Selbstständige und Unternehmer dürfen sich nicht blind auf die Dienste von Business-Portalen verlassen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf.

Selbstständige und Unternehmer müssen von ihnen in Auftrag gegebenen Werbung kontrollieren. Denn Einträge auf Vermittlungsportalen müssen richtig sein, wie ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zeigt (Az.. 38 O 68/20). Im Zweifel haften die Auftraggeber für falsche Angaben.

In dem verhandelten Fall hatte eine Versicherungsvermittlerin auf einem Business-Portal für sich geworben. Dort wurde sie als Versicherungsmaklerin bezeichnet. Da die Auftraggeberin aber als eine gebundene Vermittlerin im Auftrag eines Versicherungsunternehmens arbeitete, beanstandete die Wettbewerbszentrale den Eintrag.

Mit Erfolg: Das Landgericht verurteilte die Beklagte, sich nicht mehr als Versicherungsmaklerin listen zu lassen. Das Bereitstellen der Internetseite durch den Portalbetreiber sei eine geschäftliche Handlung, die sich Beklagte zurechnen lassen müsse, befand das Gericht. Sie hafte für das Verhalten des Portals auch dann, wenn es sich um ein selbständiges Unternehmen handele, weil sie das Portal mit der Veröffentlichung eines Eintrages beauftragt habe.

Auch wenn sie gegenüber dem Portalbetreiber ihre Tätigkeit korrekt angegeben habe, hafte sie für den Fehler des Portals. Sie habe zudem die Möglichkeit gehabt, auf den Eintrag Einfluss zu nehmen und hätte diesen kontrollieren müssen.

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