Celle. Wie groß ist der Nachlass? Über diese Frage gibt es zwischen Hinterbliebenen oft Streit. Erstellt ein Notar ein Nachlassverzeichnis, kann er sich daher nicht nur auf Angaben einzelner Erben stützen.

Wer als nächster Angehöriger enterbt ist, hat Anspruch auf den Pflichtteil. Er kann also verlangen, in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils ausbezahlt zu werden. Um den Anspruch berechnen zu können, muss er den Nachlasswert kennen. Um dies in Erfahrung zu bringen, kann er vom Erben Auskunft über die Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten verlangen.

Das Gesetz sieht vor, dass der Erbe ein entsprechendes Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufzunehmen lassen muss, wenn der Pflichtteilsberechtigte das verlangt. Dabei darf der Notar sich aber nicht nur auf Angaben des Erben verlassen, befand das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az.: 6 U 74/20). Er muss auch eigene Ermittlungen anstellen.

Geschwister streiten über Nachlass der Mutter

Der Fall: Die Tochter verlangt von ihrem Bruder Auskunft über den Nachlass der gemeinsamen verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte den Bruder als Alleinerben eingesetzt. Die Tochter verlangt, dass das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Der vom Bruder beauftragte Notar erstellte daraufhin ein "notarielles Nachlassverzeichnis", in dem niedergelegt wurde, welche Angaben der Bruder zum Nachlass der Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes machte.

Danach hat der Bruder nach seinen Angaben drei Jahre vor dem Tod der Mutter eine Schenkung in Höhe von 50 000 Euro erhalten. Außerdem heißt es, weitere Guthaben und Konten als die angegebenen seien nach Angaben des Bruders nicht vorhanden. Die Tochter hält es nicht für ausreichend, dass der Notar nur die Angaben des Bruders beurkundet. Sie meint, der Notar müsse eigene Recherchen anstellen.

Auch Durchsicht von Kontounterlagen möglich

Das Urteil: Die Richter gaben der Tochter Recht. Denn das notarielle Nachlassverzeichnis soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten als ein privates Verzeichnis, welches der auskunftsverpflichtete Erbe erstellt hat. Dazu ist es erforderlich, dass es von der Amtsperson selbst erstellt wird und diese nicht lediglich die Erläuterungen des Erben protokolliert und beurkundet.

Es geht daher um einen Bericht über eigene Wahrnehmungen des Notars. Der Notar muss die Ermittlungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage der Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde. Hierzu muss er auch das Wissen des Erben nutzen und diesen auffordern, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten und sonstigen Dritten durchzusetzen. Dabei kann der Notar im Einzelfall auch zur Durchsicht von Kontounterlagen verpflichtet sein, wenn sich Anhaltspunkte für Schenkungen ergeben.

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