Essen. Keine Frage: Auch Rentner zahlen Krankenversicherungsbeiträge. Was aber gilt, wenn man im Ausland lebt und dort schon Anspruch auf Gesundheitsleistungen hat?

Für Rentner gibt es die Krankenversicherung für Rentner. Doch nicht jeder Rentner muss in diese Pflichtversicherung einzahlen. Wer einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge hat, ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 16 KR 573/15). Betroffene sind dann krankenversicherungsfrei, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

Der Fall: Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt nach einigen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in Italien. Dort gibt es ein staatliches, steuerfinanziertes Gesundheitssystem. Auch Rentner erhalten diese Gesundheitsleistungen. Der Kläger selbst hat diesen Anspruch seit mindestens 2008.

2011 beantragte er die Gewährung einer deutschen Altersrente. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte ihm diese ab November 2011 in Höhe von monatlich 154,80 Euro. Die Krankenkasse stellte die Pflichtversicherung des Italieners in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fest. Sie forderte Krankenversicherungsbeiträge von der Rente. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Mit Erfolg: Nach Auffassung des Landessozialgerichts besteht weder nach deutschem noch nach europäischem Recht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers. Rentenantragsteller mit Wohnsitz in Mitgliedsstaaten der EU mit einem sogenannten nationalen Gesundheitsdienst, also zum Beispiel Italien, seien bereits abgesichert. Eine Krankenversicherungspflicht scheide daher aus. Diesen Anspruch in Italien habe der Kläger auch nicht verloren. Seine deutsche Rente bleibt damit abschlagsfrei.

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