Berlin. In der Corona-Pandemie kaufen wir von manchen Dingen mehr. Zum Beispiel von medizinischen Masken. Die Ausgaben dafür können sich aber unter Umständen steuerlich bezahlt machen.

Krankheitskosten machen sich steuerlich bezahlt. Sie gelten als außergewöhnlichen Belastungen und mindern ab einer bestimmten Höhe die Steuerlast, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Das Finanzamt erkennt zum Beispiel Ausgaben für Zahnersatz, Brillen, Kuren oder orthopädische Hilfsmittel an.

Auch medizinische Masken, die wegen der Corona-Pandemie gekauft wurden, können geltend gemacht werden. Allerdings muss hier unterschieden werden: Wurden die Masken für den privaten Gebrauch gekauft, zählen die Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wurden die Masken ausschließlich aus beruflichen Gründen gekauft, handelt es sich um Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben.

Damit sich außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken, muss die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten werden. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Ein Beispiel: Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40 000 Euro beträgt die zumutbare Eigenbelastung 1046 Euro. Erst Ausgaben, die darüber liegen, werden steuerlich berücksichtigt.

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