Berlin. Mediziner, die in der Corona-Krise in Krankenhäusern oder Gesundheitsämtern aushelfen, können die Regelung zum sogenannten Übungsleiterfreibetrag nutzen. Gilt das auch für Impfzentren?

Mediziner, die in der Corona-Krise helfen, Personalengpässe auszugleichen, können unter Umständen die Lohnsteuer-Regelung zum sogenannten Übungsleiterfreibetrag nutzen.

Die gute Nachricht: "Nunmehr gilt dies auch für die vielen freiwilligen Helfer in den Impfzentren", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Bisher wurde die Regelung nur für Ärzte im Ruhestand oder mit einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis angewendet, wenn sie in der Corona-Krise eine Tätigkeit für ein Gesundheitsamt, ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus oder eine andere gemeinnützige Einrichtung ausübten und Patienten versorgten. Der BVL hatte bereits vor Wochen darauf hingewiesen, dass Impfhelfer von den Steuerbefreiungen bislang nicht profitieren.

3000 Euro steuerfrei

Jetzt aber gilt: Auch Helfer, die die Impfung vornehmen oder das Aufklärungsgespräch führen, können für diese Tätigkeit nun ebenfalls 3000 Euro im Jahr 2021 steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten, für das Vorjahr beträgt der Maximalbetrag 2400 Euro.

Personen, die bei der Organisation und Verwaltung in den Impfzentren helfen, können von der Ehrenamtspauschale profitieren. "Sie können für 2021 bis zu 840 Euro, im Vorjahr bis zu 720 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt erhalten", erläutert Nöll.

Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt, die Tätigkeit also nebenberuflich ausgeübt wird. Eine nebenberufliche Ausübung ist auch möglich, wenn keine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, wie beispielsweise bei Studenten oder Rentnern.

Gilt für 2020 und 2021

Zu beachten ist weiter, dass der maximale Übungsleiterfreibetrag sowie die Ehrenamtspauschale nur einmal im Jahr beansprucht werden kann, und zwar auch dann, wenn verschiedene begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Wenn die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt werden, kann sowohl den Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden.

Diese Ausweitung der Regelungen zum Übungsleiterfreibetrag und zur Ehrenamtspauschale ist zunächst auf die Jahre 2020 und 2021 befristet.

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