Berlin. In der Vorweihnachtszeit öffnen viele Verbraucher ihre Geldbeutel und spenden für wohltätige Zwecke. Das Gute dabei: Wer gibt, bekommt auch etwas zurück. Denn Spenden sind steuerlich gefördert.

Spenden an kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Organisationen mindern die Steuerlast. Sie können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden - und zwar bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Gesamteinkünfte des jeweiligen Jahres, wie der Bund der Steuerzahler erklärt.

Überschreiten die geleisteten Spenden den Höchstbetrag, werden diese in die folgende Jahre vorgetragen und dann steuerlich berücksichtigt.

Voraussetzung ist immer eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung. Grundsätzlich braucht der Spendennachweis zwar nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt, sondern nur noch auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden. Dafür muss er aber mindestens ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahrt werden.

Kontoauszug reicht bei Spenden bis 200 Euro

Bei Spenden bis einschließlich 200 Euro genügt die Vorlage eines Kontoauszuges nebst Beleg der Spendenorganisation. Eine formale Zuwendungsbescheinigung ist in diesem Fall nicht erforderlich, denn hier gilt der sogenannte vereinfachte Zuwendungsnachweis.

Gut zu wissen: Nach Angaben des Steuerzahlerbundes hat der Bundesrat vorgeschlagen, den vereinfachten Zuwendungsnachweis auf Spenden von bis 300 Euro auszuweiten. Dies ist aber noch nicht beschlossen.

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