Berlin. Wer früher in Rente gehen will, muss Abschläge in Kauf nehmen. Diese Abschläge können aber ausgeglichen werden. Extrazahlungen für die Altersvorsorge können sich dabei auch steuerlich auszahlen.

Beschäftigte dürfen vom 50. Lebensjahr an freiwillige Ausgleichszahlungen in die Rentenversicherung einzahlen. Damit können sie Abschläge ausgleichen, wenn sie vorzeitig in Rente gehen wollen. Solche Ausgleichszahlungen sind in gleichem Maße steuerbegünstigt wie Beiträge in eine Rürup-Rente, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Aber: Auch wenn freiwillige Nachzahlungen in die Rentenversicherung immer bis zum 31. März des Folgejahres möglich sind, erfolgt eine steuerliche Berücksichtigung lediglich für die noch im Veranlagungsjahr 2020 an die Rentenversicherung geflossenen Beiträge. Wer auch steuerlich profitieren will, muss also vor dem Jahreswechsel handeln und seine freiwillige Ausgleichszahlung bis dahin leisten.

Jüngere Arbeitnehmer können sich durch den Abschluss eines Basis-Rentenvertrags, der sogenannten Rürup-Rente, eine zusätzliche private Altersvorsorge aufbauen und damit Steuern sparen. Im Kalenderjahr 2020 ist die steuerliche Förderung der Basis-Renten auf 90 Prozent der Einzahlungen gestiegen.

Die aktuellen steuerlichen Fördergrenzen für Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse, Rürup-Renten und berufsständische Versorgungseinrichtungen liegen für Alleinstehende bei 25 045,80 Euro und für Verheiratete bei 50 091,60 Euro. Im Kalenderjahr 2020 können 90 Prozent davon - bei Alleinstehenden also maximal 22 541 Euro und bei Verheirateten 45 082 Euro - steuerlich absetzen.

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