Tübingen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2013 zwar seinen Segen gegeben, aber den Zeigefinger erhoben: Bei Absprachen der Prozessbeteiligten dürften Gerichte nicht die gesetzlichen Vorgaben aus den Augen verlieren.

Absprachen vor Gerichten, sogenannte Deals, verstoßen nach einer Studie immer noch häufig gegen gesetzliche Vorgaben.

Von 1500 Fachleuten gaben in der Untersuchung rund 58 Prozent an, dass allen Beteiligten bereits mit der Verständigung klar sei, welche Strafe am Ende der Verhandlung steht, wie das Tübinger Institut für Kriminologie mitteilt. Das ist aber unzulässig: Das genaue Strafmaß darf nicht von vorneherein feststehen.

Im Auftrag des Bundesjustizministeriums hatte ein Forschungsprojekt der Universitäten Tübingen, Düsseldorf und Frankfurt am Main zwei Jahre lang untersucht, wie Verständigungen im deutschen Gerichtsalltag ablaufen. Befragt wurden Strafrichter, Staatsanwälte und Strafverteidiger.

Verständigungen in Strafverfahren - sie sollen vor allem die Arbeitsbelastung der Justiz mindern - unterliegen seit 2009 festen gesetzlichen Regeln: Möglich ist vorab nur die Festlegung eines Korridors, in dem die Strafe liegen soll. Eine solche Übereinkunft muss der Transparenz wegen dokumentiert werden. Geständnisse müssen überprüft werden.

Nicht einmal die Hälfte aller befragten Richter, Staatsanwälte und Strafverteidiger gab an, auf informelle Absprachen vollständig zu verzichten. Das Bundesverfassungsgericht hatte Absprachen in Gerichten 2013 grundsätzlich erlaubt. Informelle Absprachen - an etlichen Gerichten gängige Praxis - seien aber unzulässig. Urteile, die auf diesem Wege zustande gekommen sind, können demnach angefochten werden.

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