Coburg. Keine Frage: Das Leben ist riskant. Allerdings muss man nicht mit allen Gefahren jederzeit rechnen. Wer im Supermarkt stürzt, kann daher Anspruch auf Schmerzensgeld haben.

Im Supermarkt sollten sich Kunden sicher bewegen können. Darauf muss der Betreiber achten. Das bedeutet in der Praxis: Nach Reinigungsmaßnahmen sollte zum Beispiel ein Warnschild aufgestellt werden.

Passiert nichts dergleichen, haben Kunden einen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie auf den gewischten Flächen stürzen und sich verletzen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor (Az.: 24 O 76/18), über die das Portal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Fall: In einem Supermarkt war eine Kundin nach einem Einkauf kurz vor Geschäftsschluss zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür gestürzt und verletzte sich. Kurz zuvor wurde dort der Boden mit einer Reinigungsmaschine gesäubert. Weil sie auf einem unsichtbaren, von der Reinigung stammenden schmierigen Film gestürzt sei, verlangte die Klägerin Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Der Supermarktbetreiber behauptete, die Klägerin sei in Eile gewesen und deswegen gestürzt. Die Reinigungsarbeiten seien schon etwa zehn Minuten vorher beendet worden. Der Bodenbelag könne höchstens noch leicht feucht gewesen sein. Eine vollständige Abtrocknung des Bodens unmittelbar nach der Reinigung sei technisch nicht möglich. Der Sturz der Klägerin basiere daher auf dem allgemeinen Lebensrisiko.

Das Urteil: Der Supermarktbetreiber habe gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil er keine Vorkehrungen zum Schutz seiner Besucher getroffen habe. Etwa durch das kurzzeitige Sperren des betroffenen Bereichs oder das Aufstellen von Warnschildern. All dies war ihm leicht möglich. Die Klägerin hätte nicht mit der Feuchtigkeit auf dem Boden rechnen müssen.

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