Berlin. Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Im kommenden Jahr gilt eine neue gestaffelte Pendlerpauschale. Wer weite Wege zur Arbeit hat, kann mehr Geld steuerlich geltend machen.

Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale. Allerdings kommen nicht alle Pendler in den Genuss der höheren Sätze.

"Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei den bekannten 30 Cent", erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Erst ab dem 21. Kilometer können dann 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.

Die Pendlerpauschale kann für die einfache Strecke geltend gemacht werden, nicht für Hin- und Rückweg zusammen.

Wie sich die höheren Sätze auszahlen

Die neuen Sätze gelten bis zum 31. Dezember 2023. Nach diesem Stichtag können ab dem 21. Kilometer 38 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Dies gilt dann wiederum vorerst bis zum 31. Dezember 2026.

"Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise eine Entfernung zur Arbeitsstelle von 35 Kilometern und sucht er diese 210 Mal im Jahr auf, ergeben sich in 2021 fast 160 Euro höhere Werbungskosten als 2020", rechnet Rauhöft vor. Im Jahr 2024 stiegen sie in dem Fall noch mal um rund 95 Euro. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsweg bis zu 20 Kilometer beträgt, ergeben sich keine höheren Werbungskosten.

Mobilitätsprämie ab 2021

Neu ist ab 2021 zudem, dass auch Arbeitnehmer von der erhöhten Pendlerpauschale profitieren, die gar keine Lohn- beziehungsweise Einkommensteuern bezahlen. "Diese Arbeitnehmer können eine sogenannte Mobilitätsprämie beantragen", erklärt Rauhöft. Den steuerlichen Vorteil durch die höhere Pendlerpauschale, der sich bei einem steuerzahlenden Arbeitnehmer ergeben würde, erhalten diese Arbeitnehmer als Prämie ausgezahlt.

"Wenn der Arbeitnehmer mit dem 35 Kilometer Arbeitsweg und den 210 Fahrten zur Arbeit keine steuerliche Wirkung mit der Pendlerpauschale erzielt, weil er ein zu geringes Einkommen hat, kann er eine Mobilitätsprämie von 154,35 Euro erhalten", rechnet Rauhöft vor. Die Mobilitätsprämie wird genauso wie die Pendlerpauschale beim zuständigen Finanzamt beantragt.

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