Berlin. Für viele Paare ist es nicht ungewöhnlich, eine Zeit lang gemeinsam im Ausland zu leben. Wer in dieser Zeit heiratet, sollte die Europäische Güterrechtsverordnung und ihre Folgen im Blick haben.

Wer im europäischen Ausland heiratet, muss in vielen Ländern damit rechnen, dass bei der ehelichen Vermögensverteilung ausländisches Recht gilt - und nicht das in Deutschland geltende eheliche Güterrecht der Zugewinngemeinschaft. Darauf macht die Notarkammer Berlin aufmerksam.

Denn das eheliche Güterrecht richtet sich in 18 EU-Staaten nach dem Ort des ständigen Aufenthalts. Das ergibt sich aus der Europäische Güterrechtsverordnung, die im Januar 2019 in Kraft getreten ist.

Wohnen und arbeiten künftige Eheleute zum Beispiel beide in Frankreich, so regelt sich ihr eheliches Güterrecht nach dem französischen Gesetz. Das gilt auch dann, wenn sie nur vorübergehend in Frankreich leben, währenddessen heiraten und später nach Deutschland zurückkehren. Dabei ist es egal, ob die Eheschließung in Frankreich oder Deutschland stattfindet, es kommt auf den Wohnort an.

Erklärung zur Rechtswahl ist möglich

Vermeiden können Paare das, indem sie vor oder während der Ehe eine sogenannte Rechtswahl treffen. Hierbei bestimmen sie durch eine gemeinsame Erklärung, dass für ihre Ehe nicht das Recht ihres Wohnsitzstaates, sondern deutsches Recht umfassend angewandt werden soll. Das ist nach Angaben der Notarkammer sinnvoll, wenn die Ehegatten individuell vereinbaren möchten, wie ihr Vermögen in der Ehe oder auch im Fall einer Scheidung verteilt wird.

Zu den 18 EU-Ländern, in denen sich das eheliche Güterrecht nach dem Ort des ständigen Aufenthaltes bei der Eheschließung richtet, zählt auch Deutschland. Die anderen 17 Länder sind Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern.

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