München. Ein Testament muss handschriftlich verfasst werden. In Schönschrift muss man es zwar nicht unbedingt abfassen. Allerdings darf das Schriftbild auch nicht zu krakelig sein.

Das Schriftbild kann bei einem Testament eine entscheidende Rolle spielen. Denn wenn das Schriftbild allzu krakelig ist, können Zweifel daran bestehen, dass der Erblasser das Testament tatsächlich eigenhändig geschrieben hat.

Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 31 Wx 557/19), berichtet die Zeitschrift "NJW-Spezial" (Heft 9, 2020). Ein bereits erteilter Erbschein kann daher auch wieder eingezogen werden.

In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Testament verfasst. Die darin genannte Alleinerbin beantragte einen Erbschein, der auch erteilt wurde. Ein Verwandter des Erblassers, der aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zum Zuge käme, beantragte den Erbschein wieder einzuziehen. Der Grund: Das Testament weise ein krakeliges Schriftbild mit Unterbrechungen auf. Die Unterschriften auf der Rückseite seien zudem mit Bleistift unterlegt. Das weise darauf hin, dass die eigenhändige Unterschrift des Erblassers vorgezeichnet worden sei.

Dem Gericht reichten das Schriftbild und die vorgezeichnete Unterschrift, um Zweifel daran zu begründen, dass das Testament tatsächlich eigenhändig abgefasst wurde. Daraus folgt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, das der erteilte Erbschein unrichtig ist.