Koblenz. Wenn Paare sich trennen, dürfen sie das Ehegattensplitting künftig nicht mehr in Anspruch nehmen. Rückwirkend können die Ehepartner aber noch gemeinssam veranlagt werden.

Nach der Trennung kann ein Ehepartner vom anderen eine gemeinsame Veranlagung beim Finanzamt für die Ehezeit verlangen. Voraussetzung ist, dass es bei dem einen Partner nicht zu zusätzlichen Belastungen kommt, wenn bei dem anderen die Steuerschuld verringert wird.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 13 UF 617/18). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In dem Fall hatte sich das Paar im Juni 2016 getrennt. Sie vereinbarten, den Mann nach der Steuerklasse III und die Frau nach Steuerklasse V zu versteuern. Für 2015 wollte der Mann eine gemeinsame Einkommenssteuererklärung aufsetzen. Die Frau verweigerte das jedoch. Ihr Ex-Partner erhielt für 2015 einen Steuerbescheid, nach dem er rund 2800 Euro nachzahlen musste.

Bei einer vorherigen Zusammenveranlagung hätte der Mann nahezu nichts nachzahlen müssen. Von der Frau verlangte er nun einen anteiligen Ausgleich der Steuernachzahlung.

Mit Erfolg: Grundsätzlich seien Ehepartner verpflichtet, auch nach einer Trennung einer gemeinsamen Steuererklärung für die Zeit des Zusammenlebens zuzustimmen. Voraussetzung sei, dass dem anderen keine Nachteile entstünden, so das Gericht.

Dies ergebe sich aus der ehelichen Pflicht, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu lindern. Daher habe der Mann einen Ausgleichsanspruch, da er wegen der Verweigerung der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mehr Steuern zahlen musste.