Celle. Wer Hartz IV beziehen möchte, muss zunächst sein Vermögen verwerten. Dabei sind allerdings verschiedene Freibeträge zu berücksichtigen. Daher muss auch ein teures Auto nicht unbedingt verkauft werden.

Wer Hartz IV beantragt muss sein teures Auto nicht unbedingt verkaufen. Zwar muss vorhandenes Vermögen zunächst verwertet werden. Allerdings stehen Antragstellern verschiedene Freibeträge zu. Und damit muss ein vor fünf Jahren für 21 000 Euro erworbener Pick-Up-Truck nicht verwertet werden, wenn keine anderen Vermögenswerte vorhanden sind. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 11 AS 122/19 B ER), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Awaltvereins mitteilt.

Der Fall: Vom Geld seiner Eltern hatte sich der 58-jährige Geringverdiener fünf Jahre zuvor einen großen Pick-Up Truck gekauft. Gekostet hatte das Auto als US-Import insgesamt 21 000 Euro. Das Jobcenter lehnte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab. Der Mann sei nicht hilfebedürftig. Er müsse zunächst vorhandenes Vermögen verwerten, dazu zähle auch sein Wagen. Nach Internetrecherchen des Jobcenters und dem Angebot eines örtlichen Gebrauchtwagenhändlers habe dieses Auto noch einen Wert von 20 000 Euro.

Das Landessozialgericht verpflichtete das Jobcenter zu Leistungen als Grundsicherung. Hier seien die Freibeträge nicht überschritten. Der Vermögensfreibetrag, betrage bei dem Kläger 9300 Euro. Zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme gelte ein Kfz-Freibetrag von 7500 Euro. Da der Mann außer dem Auto kein weiteres Vermögen habe, müsste er den Wagen nur dann verkaufen, wenn dieser den Wert von 16 800 Euro übersteige. Das war aus Sicht des Gerichts hier nicht der Fall. Selbst bei einem jährlichen geringen Wertverlust durch Alter und Laufleistung von nur 5 Prozent werde hier der Gesamtfreibetrag unterschritten.