Saarbrücken. Regelungen in einem Erbvertrag sind bindend. Hält sich eine der Parteien nicht daran, kann das Vertragsstrafen nach sich ziehen. Ob ein konkreter Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle.

Wer einen Erbvertrag aufsetzt, regelt nicht nur seinen Nachlass. Er bindet sich auch an die Regeln, die er selber aufstellt.

Verstöße dagegen können Strafen nach sich ziehen, wie ein Fall zeigt, über den das Oberlandesgericht Saarbrücken zu entschieden hatte (Az.: 5 U 87/18). Und zwar auch dann, wenn kein konkreter Vermögensschaden eingetreten ist, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar mit seiner einzigen Tochter einen Erbvertrag geschlossen. Darin hielten sie fest, dass die Ehegatten sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Tochter Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten sein soll. Die Tochter verzichtete auf ihren Pflichtteil an dem Erbe des zuerst versterbenden Elternteils. Im Gegenzug verpflichten sich die Eltern, über ihre Immobilien nicht ohne Zustimmung der Tochter zu verfügen.

Nach dem Tode des Vaters verkaufte die Mutter allerdings eines ihrer Grundstücke - ohne Zustimmung ihrer Tochter. Die Tochter verlangte deshalb Schadenersatz in Höhe des erlangten Kaufpreises. Die Mutter lehnte das jedoch mit der Begründung ab, dass der Tochter gar kein Schaden entstanden sei.

Die Richter folgen der Argumentation der Mutter nicht: Zwar sei hier in der Tat kein tatsächlicher Vermögensschaden entstanden. Aber darauf komme es nicht an, denn der Erbvertrag enthalte eine Klausel, nach der in einem solchen Fall eine Vertragsstrafe fällig werde. Da hier gegen die zugehörige vertragliche Regelung verstoßen wurde, greife eben auch die Vertragsstrafe. Genau so haben es die Beteiligten damals gewollt, urteilen die Richter. Anderenfalls würde die Sanktion völlig ins Leere laufen.