Düsseldorf. Ein Wohnungseigentümer aus Mönchengladbach muss seine Wohnung nachträglich schalldämmen. Das urteilte nun das Landgericht Düsseldorf.

Dieser Urteilsspruch dürfte viele Mieter und Vermieter in Deutschland interessieren: Ein Wohnungseigentümer aus Mönchengladbach ist zu einer nachträglichen Schalldämmung seiner zu hellhörigen Wohnung verpflichtet worden. Der Eigentümer müsse den Schallpegel senken, urteilte das Landgericht Düsseldorf am Donnerstag (Az.: 19 S 152/18).

Der Eigentümer hatte aus seiner Wohnung den Teppich entfernen und Fliesen legen lassen. Danach lag der Trittschall in der Wohnung darunter über der zulässigen Norm von 53 Dezibel. Wie sich herausstellte, fehlt in dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss die Trittschalldämmung.

Bundesgerichtshof entschied vergangenes Jahr über Schallschutz

Der Eigentümer der tieferliegenden Wohnung klagte und pochte auf Abhilfe. Doch der Eigentümer der hellhörigen Wohnung sah sich keiner Schuld bewusst und wollte die Eigentümergemeinschaft in Haftung nehmen: Er habe von dem Mangel nichts gewusst, als er die Wohnung gekauft habe.

Wie er den Lärm aus seiner Wohnung dämpft, überließ das Gericht dem Eigentümer: Möglicherweise reiche es, einen schallschluckenden Teppich über die Fliesen zu legen. Das nachträgliche Einfügen der Trittschalldämmung würde einen fünfstelligen Betrag verschlingen, denn dafür müssten Fliesen und Estrich herausgenommen werden.

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Der Bundesgerichtshof hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass Wohnungseigentümer auf Nachbarn Rücksicht nehmen müssen und auf ausreichenden Schallschutz zu achten haben.

Steigende Mieten und zu wenige Wohnungen sind indes weiterhin ein Thema in Deutschland: Kanzlerin Merkel versprach kürzlich neue Wohnungen und Eigenheime. Vor dem Wohngipfel des Bundes forderte die SPD einen „Mietenstopp“ für fünf Jahre. Vorgeprescht mit dieser Idee war die Hauptstadt, nachdem Berlin die Mieten für fünf Jahre deckeln will, stellt sich die Frage, ob andere Bundesländern nachziehen.

(dpa/les)