Berlin. Keine Packung Taschentücher, kein Traubenzucker mehr: Apotheken-Kunden mit Rezept vom Arzt dürfen laut BGH keine Geschenke bekommen.

Eine Packung Taschentücher, ein paar Hustenbonbons: Viele Apotheken geben ihren Kunden beim Einlösen Rezepten für Arzneimittel eine kleine Aufmerksamkeit dazu. Das ist nun vorbei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass Mini-Geschenke oder Gutscheine nicht erlaubt sind. Die Entscheidung verkündeten die Karlsruher Richter am Donnerstag. (Az. I ZR 206/17 u.a.)

Hintergrund: Rezeptpflichtige Medikamente müssen in Deutschland überall gleich viel kosten. Angebote sind also tabu, und Apotheker dürfen die Preisbindung auch nicht indirekt mit Kundengeschenken oder Rabattaktionen unterlaufen.

Apotheker-Geschenke: Kostenlose Zeitschrift ist erlaubt

Der BGH war bisher der Ansicht, dass Kleinigkeiten, die höchstens einen Euro kosten, trotzdem zulässig sind. In Reaktion auf diese Urteile hat der Gesetzgeber die Vorschrift aber vor einigen Jahren verschärft. „Der Verbraucher soll in keinem Fall durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden“, hieß es zur Begründung.

Das 2013 verschärfte Verbot solcher Werbegeschenke sei eindeutig, entschied der BGH in Karlsruhe am Donnerstag. Auch „geringwertige Werbegaben“ seien ein spürbarer Verstoß gegen Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig.

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Für Kunden ohne Rezept vom Arzt ändert sich nichts

Konkret beanstandete der BGH Gutscheinaktionen von zwei Apotheken in Darmstadt und Berlin – einmal gab es Gratis-Brötchen beim nahen Bäcker, einmal einen Euro Nachlass beim nächsten Einkauf. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Für Kunden, die auf eigene Kosten einkaufen, ändert sich nichts. Arzneimittel, für die es kein Rezept braucht, dürfen die Apotheken seit 2004 frei bepreisen. Hier ist Wettbewerb erwünscht. (dpa/moi)

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