Berlin. Anbieter können sich gute Rezensionen für ihre Produkte bei Amazon kaufen. Der Handelsriese kämpft dagegen. Und hat vor Gericht Erfolg.

Das Problem ist bekannt: Viele Produkte bei Amazon haben falsche Bewertungen – weil die Hersteller ihre Angebote gern in einem positiven Licht sehen. Im Internet finden sich schnell Firmen, deren Geschäftsmodell es ist, positive Rezensionen zu schreiben. Das nutzen durchaus einige Hersteller. Sie wissen, dass schlechte Bewertungen potenzielle Käufer abschrecken.

Amazon selbst ist damit so gar nicht einverstanden. Denn wenn Produkte gut bewerten sind, die Käufer dann jedoch enttäuschen, fällt das oft auch auf das US-Unternehmen zurück. Denn viele Kunden differenzieren nicht zwischen Anbieter und Versandhaus – es entsteht ein Image-Schaden.

Zumindest gegen eine Form der gekauften Bewertung hat eine Zweigniederlassung von Amazon EU nun vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main einen entscheidenden Teilerfolg erzielt.

Versandhändler Amazon will Kennzeichenpflicht für gekaufte Rezensionen

Der Versandhändler klagte darauf, dass Rezensionen, für die die Bewertenden Geld oder Produkte bekommen haben, gekennzeichnet werden müssen. Konkret ging es um ein Unternehmen, dass seinen Kunden anbietet, gegen Geld Kritiken verfassen zu lassen.

Die Produkttester erhalten tatsächlich die Dinge, die sie bewerten, dürfen sie dann gegen einen kleinen Betrag auch behalten. Gedanke dabei offenbar: Wer etwas günstig/gratis bekommt, ist wohlgesonnener und bewertet freundlicher.

Oberlandesgericht gibt Shopping-Gigant Amazon vorerst Recht

Das OLG verbot dem Portal, „’gekaufte’ Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden.“ Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“, heißt es in der Mitteilung des OLG.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, über den das Landgericht zu entscheiden hätte. (ses)