Tübingen. Geldinstitute können mögliche Negativzinsen auf Riesterrentner abwälzen. Dies hat das Landgericht Tübringen am Freitag entschieden.

Wer einen Riester-Vertrag abschließt, geht eigentlich davon aus, nach Vertragsende mehr Geld in der Tasche zu haben. Doch viele Kunden werden dann von Negativzinsen und niedrigeren Auszahlungen überrascht – und das ist zulässig.

Diese Negativzinsen sind nach Ansicht des Landgerichts Tübingen nicht per se unzulässig. Zumindest in dem Fall, über den das Gericht am Freitag entschied, konnte es keine „unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern“ erkennen (Az.: 4 O 220/17).

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Kreissparkasse Tübingen geklagt, weil diese in ihrem Sparplan „VorsorgePlus“ einen zugesagten positiven Staffelzins mit dem aktuell negativen variablen Zins verrechnet hatte. Die Verbraucherschützer halten das für unrechtmäßig. Aus ihrer Sicht sind die Verträge so zu verstehen, dass keiner der beiden Zinsen negativ werden kann.

Verbraucherschützer können Entscheidung zu Riester-Verträgen nicht nachvollziehen

Das Gericht urteilte aber im Sinne der Sparkasse und argumentierte, der zusätzlich gewährte Bonuszins habe verhindert, dass Kunden für ihre Sparverträge zahlen mussten. Somit seien sie auch nicht unangemessen benachteiligt worden.

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    Auch eine Unterlassungsklage, mit der die Verbraucherzentrale gegen einen Preisaushang der Sparkasse vorgehen wollte, in dem negative Zinsen aufgeführt wurden, wies das Gericht ab. Der Aushang sei lediglich als Information der Kunden anzusehen. Die Sparkasse lege damit die Zinsen nicht selbst fest. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    „Wir können die Entscheidung nicht nachvollziehen“, sagte Verbraucherschützer Niels Nauhauser und kündigte an, weiter gegen solche Fälle vorzugehen. Das Urteil lasse die Möglichkeit offen, dass der Gesamtzins in solchen Verträgen negativ werde - und es sei fraglich, was dann passiere. (dpa)