Stuttgart. Eine Prügelei unter Kollegen endete für einen Mann mit Schädelprellungen. Laut Gericht darf das Opfer die Unfallversicherung belangen.

Wer Opfer einer Prügelei mit einem Arbeitskollegen wird, kann das als Arbeitsunfall geltend machen. Das baden-württembergische Landessozialgericht hat in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Fahrer eines Firmentransporters die Unfallversicherung belangen darf, nachdem ihn ein Mitfahrer zu Boden geschlagen hatte.

In einem weiteren Urteil machte das Gericht aber deutlich, dass der Versicherungsschutz nicht greift, wenn ein Angreifer sich bei der Attacke auf einen Kollegen selbst verletzt.

Im ersten Fall war es zu einem Streit im Auto gekommen, ob man wegen der schlechten Luft im Wagen das Fenster öffnen oder Zugluft besser vermeiden sollte. Ein Mitfahrer öffnete schließlich die Beifahrertüre, worauf der Fahrer ausstieg und sie wieder schloss. Daraufhin schlug der Frischluftbedürftige den Fahrer mit der Faust ins Gesicht und trat dem zu Boden Gegangenen mit dem Stahlkappenschuh gegen den Kopf. Das Opfer trug eine Schädelprellung davon.

Angreifer hat kein Anspruch auf Leistungen

Die Berufsgenossenschaft vertrat die Ansicht, dass es sich hier um keinen betrieblichen, sondern um einen persönlichen Streit gehandelt habe. Das Sozialgericht in Ulm gab der Genossenschaft recht, das Landessozialgericht hat dieses Urteil nun kassiert. Da sich das Ganze auf dem Heimweg von der Arbeit abgespielt habe, liege der Streit „in der versicherten Tätigkeit des Klägers als Fahrer“, so die Richter.

Anders beurteilte das Landessozialgericht den Streit in einer mittelständischen Firma, bei dem es ebenfalls zur Körperverletzung kam. Ein Mitarbeiter war wegen unterschiedlicher Ansichten zu Arbeitsabläufen so wütend auf seinen Kollegen, dass er auf ihn zu rannte und ihm den gesenkten Kopf in den Rumpf rammte. Während der Attackierte mit einer Rippenprellung davonkam, zog sich der Angreifer einen Halswirbelbruch zu.

Attacke trug nicht zur „Klärung“ des Konflikts bei

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte in diesem Fall einen betrieblichen Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung und der Verletzung gesehen. Das Landessozialgericht kassierte auch dieses Urteil und verwies darauf, dass der eigentliche Streit 30 Minuten zuvor stattgefunden habe.

Im Angriff könne deshalb kein Beitrag mehr zur „Klärung“ des Konflikts gesehen werden. Außerdem könne nach Attacken dieser Art das Opfer arbeitsunfähig sowie eine künftige Zusammenarbeit in der Firma unmöglich werden. Beides liege „in keinster Weise im betrieblichen Interesse“, urteilten die Richter (Az: L 1 U 1277/17 und L 1 U 1504/17). (epd)