Karlsruhe. Die Sparkasse Freiburg hatte für bestimmte Dienstleistungen hohe Extra-Gebühren verlangt. Verbraucherschützer gingen nun dagegen vor.

Wer bei der Sparkasse Freiburg Kunde ist, muss für ein paar Posten extra zahlen. So fallen für eine schriftliche Benachrichtigung über eine abgelehnte SEPA-Lastschrifteinlösung per Post fünf Euro an. Für die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages verlangte die Bank bis vor gut vier Jahren zwei Euro. Die Führung eines Pfändungsschutzkontos kostete bis 2012 monatlich sieben Euro.

Die Verbraucherschützer der Schutzgemeinschaft für Bankkunden halten diese Entgelt-Klauseln für rechtswidrig und klagten dagegen. Am Dienstag kippte der Bundesgerichtshof (BGH) die Bankgebühren. Einige der beanstandeten Entgelte hätten sich nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, urteilte das Gericht. Die Kunden würden daher unangemessen benachteiligt. (AZ: XI ZR 590/15).

Warum verlangt die Sparkasse diese Entgelte?

Erst vergangene Woche hat der Präsident der Europäischen Zentralbank (EZB), Mario Draghi, seine Nullzinspolitik erneut verteidigt. Der Leitzins im Euroraum bleibt weiter beim Rekordtief von null Prozent. Die EZB versucht damit, die Konjunktur zu beleben. Banken müssen gar Strafzinsen für Geld ihrer Kunden zahlen, wenn sie dieses bei der EZB parken.

Den Sparkassen entstünden durch ihren Service in der Fläche hohe Kosten, sagt der Präsident des Bayerischen Finanz Zentrums, Wolfgang Gerke: „Dieser direkte Dienst am Kunden konnte früher durch Zins- und Provisionsüberschüsse quersubventioniert werden.“ Die aber fallen nun oft weg.

Lohnt sich das, obwohl es um verhältnismäßig kleine Beträge geht?

Vorsichtigen Schätzungen der Schutzgemeinschaft zufolge fallen pro Girokonto durchschnittlich Gebühren in Höhe von 200 Euro pro Jahr an. Dazu zählten Entgelte für die Kontoführung, Buchungsposten oder geplatzte Lastschriften.

Doch etwa zehn Prozent davon dürften auf Nebenleistungen entfallen, die eigentlich nichts kosten dürften, meint der Erste Vorsitzende des Vereins, Jörg Schädtler. Bei Einnahmen von mindestens 20 Milliarden Euro durch Bank-Entgelte seien demnach etwa zwei Milliarden Euro ungerechtfertigt. Wie viel davon auf die Sparkassen entfallen, sei zwar schwer einzuschätzen – Schädtler geht aber von rund der Hälfte aus.

Was haben die Verbraucherschützer gegen die Entgelte?

Die Schutzgemeinschaft der Bankkunden sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden, die unzulässig ist. Nebenleistungen dürften nur dann etwas kosten, wenn ihnen keine gesetzliche Regelung entgegen stünde, sagt Schädtler vom Verbraucherschutzverein. „Und genau daran halten sich zahlreiche Banken eben nicht.“

Rechtens seien hingegen Entgelte für Hauptleistungen wie die Kontoführung. Sowohl die Sparkasse Freiburg als auch der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) wollten sich vor der Verhandlung nicht äußern.

Wie hat die Vorinstanz dazu entschieden?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab den Verbraucherschützern Recht. Generell hätten Vertragspartner ihre jeweiligen Pflichten zu erfüllen, ohne dass sie dafür extra Geld kassieren dürfen. Das gelte auch für vertragliche Nebenpflichten.

Banken dürften für diese nur dann ein Entgelt verlangen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Die Summe müsse außerdem angemessen und an den tatsächlichen Kosten orientiert sein. Dass fünf Euro den Kosten der Sparkasse Freiburg etwa für die postalische Unterrichtung über abgelehnte Überweisungen entspreche, konnte die Bank den Richtern nicht beweisen. Für die Löschung und Aussetzung eines Dauerauftrags dürfe zudem nur in Ausnahmefällen überhaupt Geld verlangt werden.

Was hat Karlsruhe bisher zu Extra-Gebühren von Banken gesagt?

2012 entschied der BGH, dass für Pfändungsschutzkonten in der Regel keine höhere Kontoführungsgebühr von Verbrauchern verlangt werden darf als für ein Standardkonto (Az.: XI ZR 500/11).

Mit einem Urteil im Juli entlastete der BGH Verbraucher dagegen nur eingeschränkt: Die Richter entschieden, dass der SMS-Versand von Transaktionsnummern (TAN) von Banken und Sparkassen extra berechnet werden darf. Allerdings nur dann, wenn die Nummer tatsächlich für einen Zahlungsauftrag eingesetzt wird (Az.: XI ZR 260/15). (dpa/rtr)