Frankfurt/Main. Ein Urteil des BGH kommt Versicherungskunden entgegen. Sie können bei Widerspruch gegen Lebensversicherung höhere Auszahlung erzielen.

Viele Verbraucher ärgern sich über ihre Lebens- oder Rentenversicherung, weil die Police entweder nicht gut oder ihr Rückkaufwert zu niedrig ist. Eine Kündigung wäre deshalb ein schlechtes Geschäft. Doch ein Urteil des Bundesgerichtshofs eröffnet nun eine weitere Möglichkeit, sich von unliebsamen Verträgen zu trennen. Für Policen, die eine falsche Widerspruchsbelehrung enthalten, können Verbraucher unbegrenzt Widerspruch einlegen. Damit erhalten Sie oft erheblich mehr Geld zurück als im Falle einer normalen Kündigung – und zwar rückwirkend. Dabei kann es sich um mehrere Tausend Euro handeln.

Chancen darauf haben jedoch nur Versicherte, die ihren Vertrag zwischen Ende Juli 1994 und Ende Dezember 2007 geschlossen haben. Das gilt sowohl für Verträge, die noch laufen, aber auch solche, die schon gekündigt oder ausgezahlt wurden. Für sie gilt ein unbegrenztes Widerspruchsrecht. Die Versicherten hätten in den 90er-Jahren oft erst nach Antragstellung die Informationsunterlagen erhalten. „Im Gegenzug hatten sie die Möglichkeit, noch maximal ein Jahr zu widersprechen“, heißt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale Hamburg.

Selbst nach Vertragsende gibt es noch einen Anspruch

Doch seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 gilt diese Jahresfrist nicht mehr. Und das eröffnet den Versicherten jetzt die Möglichkeit, von ihren Versicherungen selbst nach Vertragsende noch einen Nachschlag zu bekommen.

Eine Rückabwicklung über einen solchen Widerspruch bringe meist mehr Geld als eine Kündigung, weil die Versicherer dann alle Prämien einschließlich der hohen Abschluss- und Verwaltungskosten komplett erstatten müssen, erläutert Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg. Denn die Versicherungen dürfen nur die Kosten für den „genossenen Versicherungsschutz“ einbehalten, also etwa die Risikokosten für den Todesfallschutz.

Doch die Versicherungen stellen sich bei einem Widerspruch oft zunächst stur oder antworten nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen. Dann sei eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, sagt Frank Mingers, Gründer von Hasso24, einem Rechtsdienstleister, der sich auf solche Fälle konzentriert. Dann solle man fachkundige Hilfe einschalten. „Das sollte ein Fachanwalt bzw. ein in diesem Bereich fachlich versierter Rechtsanwalt sein“, rät auch Verbraucherschützerin Becker-Eiselen.

Nicht in jedem Fall ist eine Kündigung ratsam

Beharrlichkeit auf Seiten der Versicherten kann sich lohnen. „Es gibt Fälle, die eine 2002 abgeschlossene Versicherung zwei Jahre später gekündigt haben und die wenig bis gar nichts erhalten haben“, erklärt sie. Denn da hätten die Versicherungen sich häufig auf eine Verjährung berufen. Doch selbst wer den korrekten Mindestrückkaufwert erhalten hat, könnte noch mehr herausholen. Von den in der Zeit abgeschlossenen Verträgen sei mindestens die Hälfte betroffen, das könnten 20 bis 24 Millionen sein, sagt die Verbraucherschützerin. Denn auch fondsgebundene Lebensversicherungen könnten darunter fallen.

Allerdings ist nicht in jedem Fall eine Kündigung ratsam: Wenn die Versicherung mit einem Berufsunfähigkeitsschutz gekoppelt ist, sollte man einen Widerspruch genau prüfen. Denn dieser wäre bei einer Kündigung ebenfalls verloren. Ein Berufsunfähigkeitsschutz sei aber sehr wichtig.

Onlinerechner hilft bei der Berechnung

Die Versicherten können sich über einen Onlinerechner auf der Homepage der Verbraucherzentrale Hamburg ihren ungefähren Rückzahlungsanspruch ausrechnen. Danach sollte man die Belehrungen in den Verträgen prüfen lassen, um zu klären, ob man grundsätzlich Widerspruch einlegen kann. Das kostet bei der Verbraucherzentrale Hamburg 85 Euro. Wer rechtsschutzversichert ist, kann aber auch spezielle Dienstleister in Anspruch nehmen. Diese sollten jedoch nicht auf einem Vorabhonorar bestehen oder mehr als 20 Prozent des späteren Gewinns verlangen, rät „Finanztest“.